Energieausweis und EnEV 2009

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EnEG 2009: Energieeinsparungsgesetz EnEV - DVO BW vom 27. Oktober 2009

EnEV - Durchführungsverordnung – Baden - Württemberg


- 22.01.2010
-
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt in Baden - Württemberg die neue Durchführungsverordnung zur EnEV 2009. Lesen Sie dazu den Kommentar von Jochen Stoiber von der Architektenkammer Baden - Württemberg. In dem Dokument finden Sie anschließend auch die komplette, nichtoffizielle Fassung der EnEV - DVO BW abgedruckt.
| EnEV - DVO: Kommentar Jochen Stoiber, AK - BW und DVO - Text (pdf)

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EnEV - Durchführungsverordnung – EnEV - DVO
§ 1 Zuständigkeit

§ 2 Zu errichtende Gebäude

§ 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

§ 4 Schriftform, elektronische Form

§ 5 Verwendbarkeitsnachweise

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

§ 7 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Übergangsvorschriften

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
(EnEV - Durchführungsverordnung – EnEV - DVO)
Vom 27. Oktober 2009 – GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S. 669

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 7 Abs. 2 und 4 und § 7a Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.März 2009 (BGBl. I S. 643),

  2. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603):

§ 1 Zuständigkeit

(1)

Die untere Baurechtsbehörde nach § 46 der Landesbauordnung (LBO) ist für die Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) in der jeweils geltenden Fassung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die untere Baurechtsbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 dieser Verordnung und § 27 EnEV.

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§ 2 Zu errichtende Gebäude

(1)

Für alle in den Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung fallenden Gebäude sind im Auftrag des Bauherrn die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 EnEV von einem Planverfasser nach § 43 LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von Sachverständigen gilt § 43 Abs. 2 LBO. Sachverständige sind insbesondere Personen im
Sinne von § 21 EnEV.

(2)

Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die Wärmeerzeugungssysteme,
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 13 und 14 EnEV erfüllen. Wurden die Arbeiten von Fachbetrieben ausgeführt, haben diese die schriftliche Erklärung abzugeben.

(3)

Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik die Mindestanforderungen nach § 15 EnEV erfüllen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)

Nach Fertigstellung der baulichen Anlage sind die Nachweise nach Absatz 1, der Energieausweis nach § 16 EnEV und die Erklärungen nach Absatz 2 und 3 der zuständigen Baurechtsbehörde vom Bauherrn unverzüglich vorzulegen.

(5)

Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1 entspricht. Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den Bauherrn zur Erteilung der notwendigen der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten.

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§ 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

(1)

Soweit Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs.1 Satz 1 EnEV im Verfahren nach § 9 Abs.1 Satz 2 EnEV geführt werden, sind sie durch einen Planverfasser zu erstellen; § 43 Abs. 2 LBO gilt entsprechend. Bei verfahrensfreien Vorhaben sind die Nachweise durch einen Sachverständigen zu erstellen. § 2 Abs.1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2)

Der Energieausweis nach § 16 EnEV beziehungsweise die Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV sind vom Eigentümer der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich zuzuleiten. Die Sachverständigen oder die Fachbetriebe haben den Eigentümer auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn ein deutlicher Hinweis in der Unternehmererklärung nach § 26 a EnEV erfolgt oder wenn dem Eigentümer ein entsprechendes Merkblatt übergeben wird.

(3)

Die Nachweise nach Absatz 1 sind vom Eigentümer aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4)

Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1 oder den Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV entspricht. Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten.

(5)

Absatz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Für diese Gebäude sind die Nachweise nach Absatz 1, der Energieausweis nach § 16 EnEV sowie die Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV vom Eigentümer aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

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§ 4  Schriftform, elektronische Form

Nachweise und Erklärungen nach den §§ 2 und 3 bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist zulässig, sofern eine Behörde Empfängerin ist.

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§ 5 Verwendbarkeitsnachweise

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des Vierten Teils
der Landesbauordnung zu führen.
 

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§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1)

Zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik, zu übertragen.

(2)

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist.

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§ 7 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

§ 1, § 2 Abs.1, 4 und 5, § 3 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs.1 gelten nicht für Gebäude des Bundes, des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Kirche, sofern diese Gebäude unter den Anwendungsbereich des § 70 LBO fallen. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden.

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§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.1 Nr. 3 EnEG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 2 Abs. 4 die Nachweise, Unternehmererklärungen und den Energieausweis der Baurechtsbehörde nicht vorlegt,

  2. entgegen § 3 Abs. 2 den Energieausweis oder die Unternehmererklärungen der Baurechtsbehörde nicht zuleitet,

  3. entgegen § 3 Abs. 3 die Nachweise nach § 3 Abs.1 auf Verlangen der Baurechtsbehörde nicht vorlegt,

  4. entgegen § 3 Abs. 5 die Nachweise, Unternehmererklärungen oder den Energieausweis auf Verlangen der Baurechtsbehörde nicht vorlegt.

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§ 9 Übergangsvorschriften

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis gegeben wurde.
Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist die EnEV - Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 3 darf auf Verlangen des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren werden, wenn über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist oder im Kenntnisgabeverfahren mit der Ausführung noch nicht begonnen werden darf.

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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EnEV - Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), außer Kraft.

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Wichtige Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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