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(1) |
Für die
Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr
verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich
ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. |
(2) |
Für
die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch
die Personen verantwortlich, die im Auftrag des
Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von
Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig
werden. |
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