Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2009 - Energieeinsparverordnung für Gebäude - Verordnungstext
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EnEV 2009 EnEV 2009 | Abschnitt 6 |

§ 26a Private Nachweise

.

 

 

(1)

Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten

 

1.

zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,

 

2.

zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder

 

3.

zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15

 

durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau-oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

(2)

Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart