. |
|
|
(1) |
Bei
heizungstechnischen Anlagen prüft der
Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im
Rahmen der Feuerstättenschau, ob |
|
1. |
Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen
werden mussten, weiterhin betrieben werden und |
|
2. |
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in
Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten,
weiterhin ungedämmt sind. |
(2) |
Bei
heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende
Gebäude eingebaut werden, prüft der
Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im
Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau
außerdem, ob |
|
1. |
Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein-und
Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz
1 ausgestattet sind, |
|
2. |
Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen
zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen
Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet
sind, |
|
3. |
bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5
begrenzt ist. |
(3) |
Der
Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer
bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich
auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene
Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten
nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt,
unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister
unverzüglich die nach Landesrecht zuständige
Behörde. |
(4) |
Die
Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1
und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der
Unternehmererklärungen gegenüber dem
Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden.
Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den
Bezirksschornsteinfegermeister. |
(5) |
Eine
Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit
eine vergleichbare Prüfung durch den
Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der
Grundlage von Landesrecht für die jeweilige
heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009
erfolgt ist. |