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(1) |
Energieausweise für Wohngebäude der
Baufertigstellungsjahre bis 1965 müssen in Fällen des
§ 16 Abs. 2 erst ab dem 1. Juli 2008, für später
errichtete Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2009
zugänglich gemacht werden. Satz 1 ist nicht auf
Energiebedarfsausweise anzuwenden, die für Wohngebäude
nach
§ 13 Abs. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung in
einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind. |
(2) |
Energieausweise für
Nichtwohngebäude müssen erst ab dem 1. Juli 2009 |
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1. |
in Fällen des
§ 16 Abs. 2 zugänglich gemacht und |
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2. |
in Fällen des
§ 16 Abs. 3 ausgestellt und ausgehängt werden. |
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Satz 1 Nr. 1 ist nicht auf
Energie-und Wärmebedarfsausweise anzuwenden, die für
Nichtwohngebäude nach
§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Energieeinsparverordnung
in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung
ausgestellt worden sind. |
(3) |
Energie-und
Wärmebedarfsausweise nach vor dem 1. Oktober 2007
geltenden Fassungen der
Energieeinsparverordnung sowie
Wärmebedarfsausweise nach § 12 der Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als
Energieausweise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 und
3; die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise beträgt zehn
Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt für
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 |
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1. |
von Gebietskörperschaften
oder auf deren Veranlassung von Dritten nach
einheitlichen Regeln oder |
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2. |
in Anwendung der in dem
von der Bundesregierung am
25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung
(Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen
Bestimmungen |
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ausgestellt worden sind. |
(4) |
Zur Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 16 Abs. 2 und von
Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend
zu
§ 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April
2007 nach Maßgabe der
Richtlinie
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort
vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als
Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle registriert worden sind. |
(5) |
Zur Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 16 Abs. 2 und von
Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend
zu
§ 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007
über eine
abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel
oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich
abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im
Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie
verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen,
die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007
begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der
Weiterbildung. |
(6) |
Zur Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 16 Abs. 2 und von
Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend
zu
§ 21 auch Personen
berechtigt, die am 25. April 2007 über eine
abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des
Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25.
April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss
der Weiterbildung. |
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