Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis-Kompass: Was schreibt die EnEV 2009 vor?

Neues Gebäude errichten - Neubau:

Energieausweis als Nachweis und Information

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Aufzählung

Was schreibt die EnEV 2009 vor?

Aufzählung

Wozu dient der Energieausweis?

Aufzählung

Wer überreicht den Energieausweis?

Aufzählung

Wer stellt diese Energieausweise aus?

Aufzählung

Wo findet man die Energieausweis-Aussteller?

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+ Was schreibt die EnEV 2009 vor?

Energieausweis als energiesparrechtlicher Nachweis: Wer als Bauherr oder Eigentümer ein neues Gebäude baut, das unter den Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt, muss dafür sorgen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird.
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EnEV 2009, § 16: Ausstellung und Verwendung  Absatz 1

Darstellung vorgegeben: Den Energieausweis muss der Fachmann nach dem Muster erstellen, welches die EnEV 2009 für Wohn- und Nichtwohngebäude bereithält.
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EnEV 2009, Anlage 6: Muster Energieausweis Wohngebäude
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EnEV 2009, Anlage 7: Muster Energieausweis Nichtwohnbau

Energieeffizienz nachweisen: Die Berechnungen muss der Fachmann auf der Grundlage des fertig gebauten Gebäudes durchführen. Sollte er den Energieausweis auf der Grundlage der Baugenehmigungsplanung erstellt haben, muss er ihn korrigieren, fall sich in der Bauausführung relevante Änderungen ergeben haben.
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EnEV 2009, § 3: Anforderungen Wohngebäude
| EnEV 2009, § 4: Anforderungen Nichtwohngebäude

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+ Wozu dient der Energieausweis?

  1. Nachweis für die Baubehörde: Der Energieausweis dient dem Bauherren oder Eigentümer als Nachweis, dass sein Gebäude den Anforderungen der EnEV 2009 entspricht. Er muss den Energieausweis der zuständigen Landesbaubehörde jederzeit vorlegen, wenn diese ihn verlangt.
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    EnEV 2009, § 16: Ausstellung und Verwendung  Absatz 1

  2. Information für potenziellen Kunden: Wenn der Bauherr oder Eigentümer das Gebäude innerhalb der nächsten zehn Jahre teilweise oder ganz verkaufen oder neu vermieten will, muss er diesen Energieausweis den potenziellen Käufern oder Neumietern zeigen, wenn diese ihn verlangen. Wenn er allerdings das Gebäude dermaßen verändert, dass ein neuer Energieausweis vorgeschrieben ist, verliert dieser alte Energieausweis sein Gültigkeit und der Eigentümer muss seinen potenziellen Kunden den neuen Energieausweis zeigen. Auch wenn der Eigentümer sein Gebäude nicht verändert, gilt der Energieausweis nur zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Danach könnte er einen neuen Energieausweis aufgrund der alten Daten ausstellen lassen.
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    EnEV 2009, § 16: Ausstellung und Verwendung  Absatz 2

    Sollten künftige EnEV-Fassungen strengere Regeln einführen (wie die neue EU-Gebäuderichtlinie z.B. verlangt) muss der Eigentümer seinen Pflichten entsprechend nachkommen.

    | EU Gebäuderichtlinie 2010: Energieausweis im Baubestand

  3. Information für Bürger: Wenn in dem Gebäude Behörden und sonstige Einrichtungen auf über 1000 Quadratmetern Nutzfläche öffentliche Dienstleistungen für zahlreiche Besucher anbieten, muss der Eigentümer den Energieausweis gut sichtbar aushängen - beispielsweise im Foyer. Dafür kann der Fachmann auch den Energieausweis nach dem speziellen Aushang-Muster der EnEV erstellen. Diese letzte Variante ist weit besser dafür geeignet auch Laien eine Überblick zu verschaffen, wie sich das Gebäude energetisch verhält.
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    EnEV 2009, § 16: Ausstellung und Verwendung  Absatz 3
    | EnEV 2009, Anlage 7: Muster Energieausweis Nichtwohnbau
    | EnEV 2009, Anlage 8: Muster Aushang Bedarfs-Ausweis

    Sollten künftige EnEV-Fassungen strengere Regeln einführen (wie die neue EU-Gebäuderichtlinie z.B. verlangt) muss der Eigentümer seinen Pflichten entsprechend nachkommen.

    | EU Gebäuderichtlinie 2010: Energieausweis im Baubestand

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+ Wer überreicht den Energieausweis?

Bauherr: Der Bauherren erhält den Energieausweis entweder vom planenden Architekten oder von einem sonstigen ausstellungsberechtigten Fachmann, den er beauftragt hat.

Eigentümer: Wenn der Eigentümer ein neues Gebäude, Wohnung oder sonstigen Gebäudeteil gekauft hat, das ein Bauträger errichtet hat, erhält er den Energieausweis vom Bauträger. Der Bauträger hat seinerseits den Energieausweis von einem ausstellungsberechtigten Fachmann erstellen lassen.
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EnEV 2009, § 16: Ausstellung und Verwendung  Absatz 1

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+ Wer stellt diese Energieausweise aus?

Aussteller Energieausweis: Die Bundesländer sind für die praktische Anwendung der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) verantwortlich.
Die Länder bestimmen auch, wer jeweils die Energieausweise als energiesparrechtliche Nachweise für neu geplante Gebäude ausstellt.

Landesbaurecht gilt: Die jeweiligen Regelungen finden Sie in der Landesbauordnung und / oder in der EnEV-Durchführungsverordnung des Bundeslandes in dem das Gebäude errichtet wird. Fragen Sie ggf. bei Ihrer Obersten Baubehörde Ihres Bundeslandes nach. Sie finden in EnEV-online eine Übersicht nach Bundesländern.
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EnEV-Praxis: Übersicht der zuständigen Landesbehörden

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+ Aussteller von Energieausweisen finden

Für Auftraggeber: Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis finden Sie Aussteller von Energieausweisen für Neubau nach der Postleitzahl gelistet. Die vorgestellten Fachleute haben selbst schriftlich erklärt, dass sie berechtigt sind, diese Energieausweise gemäß der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007, bzw. EnEV 2009) auszustellen. Wir überprüfen die Ausstellungsberechtigungen jeweils aufgrund dieser Erklärungen, für die wir ein Formblatt entwickelt haben.
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EnEV-online: Aussteller Energieausweis für Neubau finden

Für Energieausweis-Aussteller:  Wenn Sie Energieausweise nach EnEV 2009 für Neubau ausstellen, präsentieren Sie sich im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis. Potenzielle Auftraggeber finden Sie nach der Postleitzahl Ihres Firmensitzes.
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EnEV-online: Aussteller Energieausweis für Neubau finden

Präsentation online bestellen: Auf unserem Formblatt erklären Sie parallel zu Ihrer Bestellung schriftlich aufgrund welcher Qualifikationen Sie berechtigt sind Energieausweise auszustellen. Ihre Erklärung senden Sie uns bei Bestellung per Post zu.
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Bestellen Sie Ihre Präsentation als Energieausweis-Aussteller

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Aussteller -Kompass: Energieausweis

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart