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Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur hat den Auftrag erhalten für ein neu zu errichtendes
Einfamilien - Doppelhaus die Nachweise gemäß aktuell geltender
Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2009) zu führen. Das Wohnhaus umfasst
auch einen unbeheizten Keller. Der Fachmann fragt uns ob er den unbeheizten
Keller als Teil des beiheizten Bauvolumen des Gebäudes berücksichtigen sollte
sowie die Außenhülle des Kellers in die Fläche der wärmeübertragenden
Gebäudehülle mit aufnehmen sollte. Desgleichen fragt uns der Diplomingenieur, ob
für den Mindestwärmeschutz der Außenwände des zu errichtenden Wohnhauses die
entsprechenden Anforderungen der Norm DIN 4108 (Wärmeschutz und
Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz)
gelten oder die Maximalwerte der EnEV 2009, Anhang 3 (Anforderungen bei Änderung
von Außenbauteilen), Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei
erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen).
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
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Wärmedurchlasskoeffizient, U - Wert, U - Werte
Auftrag: Ein
Diplomingenieur hat den Auftrag erhalten für ein neu zu errichtendes
Einfamilien - Doppelhaus die Nachweise gemäß aktuell geltender
Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2009) zu führen.
Praxis: Es handelt
sich um ein neu zu errichtendes Einfamilien - Doppelhaus, das gemäß den
Anforderungen der EnEV 2009 geplant und gebaut wird.
Probleme: Das
Wohnhaus umfasst auch einen unbeheizten Keller.
Fragen: Wird / kann
beim Einfamilien - Doppelhaus der ungeheizte Keller im Volumen, bzw. Fläche mit
eingerechnet werden? Ist es richtig dass für den Mindestwärmeschutz z.B. einer
Außenwand (Neubau) die DIN 4108 gilt und nicht die Tabelle 1, Anhang 3 (weil nur
Bestand?)?
Antwort:
18.03.2010 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis
und Wärmeschutz der Außenwände für neues Einfamilien - Doppelhaus
mit unbeheiztem Keller
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