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Energieausweis-Kompass: Bedarf oder
Verbrauch?
Wenn Sie eine Wohnung oder Wohnhaus im
Bestand verkaufen oder neu
vermieten,
sollten Sie einen Energieausweis für Ihre Kunden bereit halten.
Dürfen Sie seit dem 1. Oktober 2008 nur einen Bedarfsausweis bestellen?
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Wer sind Sie?
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Wohnungseigentümer:
Besitzen
Sie eine oder mehrere Wohnungen in einem Wohnhaus
mit höchstens vier Wohneinheiten?
ja
nein
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Hauseigentümer:
Besitzen
Sie ein älteres Wohnhauses mit höchstens
vier Wohnungen?
ja
nein |
Wie viel Bußgeld könnte
drohen?
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Verkaufen oder neu vermieten
Frage: Beabsichtigen Sie Ihre Wohnung,
eine Ihrer Wohnungen oder Ihr gesamtes Wohnhaus zu verkaufen oder
neu zu vermieten?
ja
nein
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Energieausweis zeigen
EnEV - Pflicht: Als Verkäufer oder
Vermieter im Bestand verpflichtet Sie die
Energieeinsparverordnung, dass Sie Ihren potenziellen
Käufern oder Neumietern unverzüglich einen
Energieausweis zeigen, nachdem diese ihn verlangen.
Siehe dazu:
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EnEV 2009,
§ 16 (Energieausweise), Absatz 2
Frage: Haben
Sie bereits einen gültigen Energieausweis?
ja
nein
Achtung: Als
Energieausweis im Bestand bei Verkauf und
Neuvermietung gelten auch folgende ältere Energie - Nachweise
sofern das Ausstellungs-Datum unter zehn Jahren
zurück liegt. (Die blau hinterlegten Links öffnen
jeweils die relevante Dokumente oder Informationen in
einem neuen Browserfenster.)
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Energieausweis gemäß EnEV 2007, § 16
-
Energieausweis, vor dem 1. Oktober 2007
ausgestellt aufgrund von einheitlichen Regeln von
Gebietskörperschaften beispielsweise
dena - Energiepass,
Energiepass Bremen, oder
Energiepass - Hessen.
-
Energieausweis, vor
dem 1. Oktober 2007 ausgestellt, aufgrund der
Bestimmungen des Entwurfes der Bundesregierung vom
25. April 2007 zur EnEV 2007 (Bundesrats - Drucksache
282/07).
-
Energiebedarfsausweis
gemäß EnEV 2004, § 13
-
Wärmebedarfsausweise gemäß EnEV 2004, § 13
-
Energiebedarfsausweis
gemäß EnEV 2002, § 13
-
Wärmebedarfsausweise gemäß EnEV 2002, § 13
-
Wärmebedarfsausweise gemäß WSchVO 1995, § 12
Siehe dazu:
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EnEV 2009, § 29 (Übergangsvorschriften) Absatz 3
Frage: Haben
Sie bereits einen gültigen Energieausweis?
ja
nein
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Wohnhaus unter Denkmalschutz
Frage: Ist Ihr Wohnhaus
oder
das Wohnhaus in dem sich Ihre Wohnung befindet als
Baudenkmal anerkannt und steht somit unter
Denkmalschutz?
ja
nein
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Datum
des Bauantrags
Frage: Wann wurde der Bauantrag für
das Wohnhaus dazumal gestellt - wurde der Bauantrag vor dem 1.
November 1977 eingereicht?
ja
nein
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Wärmedämmung der Gebäudehülle
Erfüllt das Wohnhaus die Anforderungen der ersten
Wärmeschutz - Verordnung (WSVO 1977)?
ja
nein
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AUSWERTUNGEN
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Sie
benötigen keinen
Energieausweis
Sie wollen weder
verkaufen, noch neu vermieten.
Erklärung: Wenn Sie weder Ihre
Wohnung noch Ihr Wohnhaus verkaufen oder neu vermieten
wollen, müssen Sie keinen Energieausweis gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellen lassen. Mieter haben - bei
bestehenden Mietverhältnissen - keinen Anspruch auf einen
Energieausweis nach EnEV.
Siehe dazu:
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EnEV
2009,
§ 16 (Energieausweis) Absatz 2
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Sie benötigen keinen Energieausweis
Bei Baudenkmälern
haben Ihre Käufer oder Neumieter keinen Anspruch auf
einen
Energieausweis nach EnEV.
Erklärung: Wenn Ihre Wohnung sich in
einem denkmalgeschützten Wohnhaus befindet, oder Ihr
gesamtes Wohnhaus unter Denkmalschutz steht, müssen Sie
keinen Energieausweis ausstellen lassen, wenn Sie
verkaufen oder neu vermieten wollen.
Siehe dazu:
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EnEV
2009,
§ 16 (Energieausweise) Absatz 4
Achtung: Wenn Sie jedoch
das Wohnhaus modernisieren oder
erweitern wollen, müssen
auch Sie ggf. auch die Regeln der
Energieeinsparverordnung beachten.
Siehe dazu:
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EnEV 2009 § 9 (Änderungen im Bestand)
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EnEV 2009 § 13 (Inbetriebnahme Heizkessel)
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EnEV 2009 § 14 (Rohre und Warmwasseranlagen)
Wie viel Bußgeld könnte
drohen?
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Nur Bedarfs-Energieausweis seit 1. Oktober 2008
Sie erfüllen alle
Bedingungen der Energieeinspar - Verordnung für
kleinere, ältere
Wohnhäuser, für die nur noch ein Bedarfsausweis
ausgestellt werden darf bei Verkauf oder
Neuvermietung.
Erklärung: Ein
Energieausweis - Aussteller oder eine - Ausstellerin darf
Ihnen - seit dem 1. Oktober 2008 - für dieses Wohnhaus nur einen Energieausweis auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs anbieten und ausstellen. Dieses fordert die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude
(EnEV 2009). Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung
des Energieausweises.
Siehe dazu:
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EnEV
2009,
§ 17 (Grundsätze Energieausweis) Absatz 2
Wie viel Bußgeld könnte
drohen?
Achtung: Sollten Sie jedoch bereits einen
Verbrauchs-Energieausweis besitzen, der bis
spätesten am 30. September 2008 ausgestellt wurde, ist
dieser auch zehn Jahre lang gültig bei Verkauf und
Neuvermietung Ihres Wohnhauses oder Ihrer Wohnung.
Siehe dazu:
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EnEV
2009,
§ 17 (Grundsätze Energieausweis) Absatz 6
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Freie Wahl: Bedarfs - oder
Verbrauchs-Energieausweis
Als
Verkäufer oder Vermieter im Wohnbestand dürfen Sie
auch weiterhin
frei wählen zwischen dem Bedarfs - und dem
Verbrauchsausweis.
Erklärung: Einen
Verbrauchs - Ausweis zu erstellen ist für den Fachmann
oder Fachfrau in der Regel erheblich einfacher,
weshalb Verbrauchs - Ausweise auch günstiger sind.
Vermieter und Verkäufer im Wohnbestand bevorzugen
deshalb häufig den Verbrauchs-Energieausweis.
Achtung: Sie müssen
die entsprechenden Verbrauchsdaten dem
Energieausweis - Aussteller oder - Ausstellerin wie von der
EnEV vorgeschrieben zur Verfügung stellen. Nur dann kann
der Fachmann oder die Fachfrau einen
Verbrauchs-Energieausweis für Ihr Wohnhaus im Bestand
erstellen.
Siehe dazu:
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EnEV
2009,
§ 19 (Verbrauchs-Energieausweis)
Wie viel Bußgeld könnte
drohen?
In der Praxis ist es
Verkäufern und Neuvermietern im Wohnbestand häufig unmöglich, die
Verbrauchsdaten für die Heizung und der zentralen
Warmwasser - Erwärmung dem Aussteller zur Verfügung zu
stellen, wie die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) es gefordert.
In diesen Fällen kann der Aussteller als Alternative
einen Bedarfs-Energieausweis anbieten und ausstellen.
Siehe dazu:
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EnEV
2009,
§ 18 (Bedarfs-Energieausweis)
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Wichtige
Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen
und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich
Fehler ergeben haben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne
jegliche Gewähr
erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.
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