Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz mit Solaranlage
und Unterschreitung des EnEV-Standards erfüllen

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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur, Architekt plant neue Wohn- und Nichtwohngebäude. Dabei berücksichtigt er sowohl die Energieeinsparverordnung (EnEV 200) als auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) und stellt die geforderten Nachweise aus. Bauherren können das EEWärmeG auch erfüllen, indem sie erneuerbare Energien nutzen und parallel dazu mit anerkannten Ersatzmaßnahmen die Energieeffizienz des Neubaus steigern. Im konkreten Praxisfall ist eine thermische Solaranlage einbaut die halb so groß ist wie vom EEWärmeG gefordert. Der geplante Neubau „übererfüllt“ zudem die EnEV-Anforderungen zu 7,5 Prozent (%), d.h. die Hälfte von 15 % (Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmeschutz der Außenhülle), wie es das EEWärmeG als Ersatzmaßnahme anerkennt. Der Architekt stellte jedoch fest: Die Solarnutzung wirkt sich innerhalb der EnEV-Berechnung bereits reduzierend auf das Ergebnis für den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) aus. Dieser müsste jedoch – genau wie der spezifische Transmissionswärmeverlust (HT) um 7,5 % unter der Höchstgrenze nach EnEV 2009 liegen. Dies ist aus der Sicht des Architekten eine „rechnerische Doppelnutzung“ der Solaranlage. Ist seine Methode, wie er den Nachweis führt und berechnet richtig?

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Aspekte: EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, EEWärmeG, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Neubau, neu, Gebäude, Wohngebäude, Nichtwohngebäude, zu, errichten, Nachweis, nachweisen, führen, berechnen, Berechnung, Pflicht, Solaranlage, Aperturfläche, Sonnenenergie, EnEV-Standard, unterschreiten, übererfüllen, Primärenergiebedarf, Jahres-Primärenergiebedarf, Qp, Transmissionswärmeverlust, HT,

Auftrag: Ein Diplom-Ingenieur, Architekt plant neue Wohn- und Nichtwohngebäude. Dabei berücksichtigt er sowohl die Energieeinsparverordnung (EnEV 200) als auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) und stellt die entsprechenden Nachweise aus.

Praxis: Im Rahmen der Erfüllung des EEWärmeG bei der Konzeption der thermischen Hülle und der Anlagentechnik von Neubauten ist die Kombination unterschiedlicher anteiliger Maßnahmen ausdrücklich auch von Ersatzmaßnahmen möglich. Fallbeispiel: 50 % der Nutzungspflicht werden über solare Trinkwassererwärmung (50 % der geforderten Aperturfläche) erfüllt, die „Restpflicht“ wird mittels 50-%-er Erfüllung der Ersatzmaßnahme „Unterschreitung der EnEV-Werte“ erbracht, d.h. gleichzeitige Unterschreitung der Maximalwerte HT und Qp um 7,5 %.

Probleme: Der Architekt stellt jedoch fest: Die oben genannte Solarnutzung wirkt sich innerhalb der Wärmeschutzberechnung nach EnEV bereits reduzierend auf das Rechenergebnis für den Qp-Wert aus, welcher (ebenso wie der HT-Wert) um 7,5% unter dem maximal zulässigen Wert gemäß EnEV 2009 liegen muss. Dies ist aus seiner Sicht eine „rechnerische Doppelnutzung“ der Solaranlage.

Frage: Ist ein Nachweis wie unter „Praxis“ beschrieben korrekt?

Antwort: 17.10.2010 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart