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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur, Architekt plant neue Wohn- und Nichtwohngebäude. Dabei
berücksichtigt er sowohl die Energieeinsparverordnung (EnEV 200) als auch das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) und stellt die geforderten
Nachweise aus. Bauherren können das EEWärmeG auch erfüllen, indem sie
erneuerbare Energien nutzen und parallel dazu mit anerkannten Ersatzmaßnahmen
die Energieeffizienz des Neubaus steigern. Im konkreten Praxisfall ist eine
thermische Solaranlage einbaut die halb so groß ist wie vom EEWärmeG gefordert.
Der geplante Neubau „übererfüllt“ zudem die EnEV-Anforderungen zu 7,5 Prozent
(%), d.h. die Hälfte von 15 % (Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmeschutz der
Außenhülle), wie es das EEWärmeG als Ersatzmaßnahme anerkennt. Der Architekt
stellte jedoch fest: Die Solarnutzung wirkt sich innerhalb der EnEV-Berechnung
bereits reduzierend auf das Ergebnis für den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp)
aus. Dieser müsste jedoch – genau wie der spezifische Transmissionswärmeverlust
(HT) um 7,5 % unter der Höchstgrenze nach EnEV 2009 liegen. Dies ist
aus der Sicht des Architekten eine „rechnerische Doppelnutzung“ der Solaranlage.
Ist seine Methode, wie er den Nachweis führt und berechnet richtig?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, EEWärmeG,
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Transmissionswärmeverlust, HT,
Auftrag: Ein
Diplom-Ingenieur, Architekt plant neue Wohn- und Nichtwohngebäude. Dabei
berücksichtigt er sowohl die Energieeinsparverordnung (EnEV 200) als auch das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) und stellt die entsprechenden
Nachweise aus.
Praxis: Im Rahmen der
Erfüllung des EEWärmeG bei der Konzeption der thermischen Hülle und der
Anlagentechnik von Neubauten ist die Kombination unterschiedlicher anteiliger
Maßnahmen ausdrücklich auch von Ersatzmaßnahmen möglich. Fallbeispiel: 50 % der
Nutzungspflicht werden über solare Trinkwassererwärmung (50 % der geforderten
Aperturfläche) erfüllt, die „Restpflicht“ wird mittels 50-%-er Erfüllung der
Ersatzmaßnahme „Unterschreitung der EnEV-Werte“ erbracht, d.h. gleichzeitige
Unterschreitung der Maximalwerte HT und Qp um 7,5 %.
Probleme: Der
Architekt stellt jedoch fest: Die oben genannte Solarnutzung wirkt sich
innerhalb der Wärmeschutzberechnung nach EnEV bereits reduzierend auf das
Rechenergebnis für den Qp-Wert aus, welcher (ebenso wie der HT-Wert)
um 7,5% unter dem maximal zulässigen Wert gemäß EnEV 2009 liegen muss. Dies ist
aus seiner Sicht eine „rechnerische Doppelnutzung“ der Solaranlage.
Frage: Ist ein
Nachweis wie unter „Praxis“ beschrieben korrekt?
Antwort:
17.10.2010 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
mit Solaranlage und Unterschreitung des EnEV-Standards erfüllen
neu:
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