Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Wohnhaus Baujahr 1890 - nicht denkmalgeschützt - kostengünstig sanieren und Energieausweis ausstellen

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Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur plant die energetische Sanierung eines alten Wohnhauses: Die Anlagentechnik wird erneuert. Die Fenster wurden vor einigen Jahren bereits erneuert. Die oberste Geschossdecke und die Kellerdecke werden gedämmt. Die Außenwände sollten ursprünglich auch gedämmt werden. Eine Außendämmung ist jedoch unerwünscht und eine Innendämmung soll wegen Wärmebrückenproblemen und zu hohen Kosten nicht ausgeführt werden. Für das Baugenehmigungsverfahren wäre der Einzelbauteilnachweis gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) zulässig und würde auch genehmigt werden. Jedoch im Energieausweis wäre der zulässige Altbaugrenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf weit überschritten. Jeder neue Mieter wird sich fragen, warum das Haus nach der Sanierung die im Energieausweis angegebenen Werte nicht einhält. Drohen dem Eigentümer bzw. dem EnEV-Nachweisführer rechtliche Konsequenzen, wenn für das Genehmigungsverfahren der Bauteil-Nachweise geführt wird, jedoch die zulässigen Grenzwerte überschritten werden?

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Auftrag: Ein Diplomingenieur plant die Sanierung eines alten Wohnhauses Baujahr 1890. Dabei stellt er auch die geforderten Nachweise gemäß der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) aus sowie den Bedarfs-Energieausweis als Information für künftige potenzielle Neumieter.

Praxis: Das Wohnhaus Baujahr 1890 ist nicht denkmalgeschützt. Die Anlagentechnik wird im Zuge der Sanierung komplett erneuert. Die Fenster wurden vor ca. fünf Jahren bereits erneuert und bleiben erhalten. Die oberste Geschossdecke und die Kellerdecke werden gedämmt. Die Außenwände sollten ursprünglich auch gedämmt werden. Eine Außendämmung ist jedoch aufgrund der bestehenden Fassadengestaltung unerwünscht.

Probleme: Eine zunächst geplante Innendämmung ist aufgrund der konstruktiven Vorgaben im Gebäude und der sich daraus ergebenden kaum lösbaren Wärmebrückenprobleme nicht ratsam. Aufgrund der hohen Investitionskosten soll nun auch die Innendämmung nicht ausgeführt werden. Für das Baugenehmigungsverfahren wäre somit der Einzelbauteilnachweis nach gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009), Anlage 3 (Anforderungen im Bestand) zulässig und würde auch genehmigt werden. Jedoch im Energieausweis – ausgestellt aufgrund des berechneten Energiebedarfs - ist der zulässige EnEV-Altbaugrenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf um 20 Prozent (%) überschritten. Die EnEV würde in diesem Nachweisverfahren nicht eingehalten. Jeder der neuen Mieter wird sich die Frage stellen, warum ein Gebäude nach der Sanierung, die im Energieausweis angegebenen EnEV Werte nicht einhält.

Fragen: Drohen dem Eigentümer bzw. dem Nachweisführer des EnEV Nachweises rechtliche Konsequenzen, wenn der Bauteil-Nachweis für das Baugenehmigungsverfahren geführt wird, jedoch im Energieausweis die zulässigen Grenzwerte überschritten werden?

Antwort: 07.12.2010 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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