Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Haftung der Berater und Planer bei der Anwendung
der EnEV 2009 in der Bestands-Sanierung

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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur für Tragwerksplanung hat von einem Büro für Heizungstechnik per E-Mail eine Information erhalten, die ihm sehr suspekt vorkommt. Es handelt sich dabei um die Frage, inwieweit Berater und Planer haften müssen, wenn sie die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) im Baubestand anwenden. Die Heizungstechniker weisen in ihrer Information darauf hin, dass wenn ein Fachmann zu Sanierungs-Maßnahmen raten und planen würde, die beim Kunden nur "unnötiges Geld verbrauchen würden" er letztendlich dafür haften müsste, auch wenn die EnEV 2009 die Maßnahmen erfordern würde. Für Berater und Planer im Baubestand gelte in erster Linie, dass sie das Gebot der Wirtschaftlichkeit gewährleisten, wie es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) fordere. Unser Fragesteller bittet uns um die Meinung eines EnEV-Experten, inwieweit ein Berater oder Planer tatsächlich haften müsste, wenn er Maßnahmen empfiehlt oder vorsieht um die Anforderungen der EnEV zu erfüllen, ohne sicherzugehen, dass deren Wirtschaftlichkeit auch gewährleistet ist.

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Praxis + Probleme: Ein Diplom-Ingenieur für Tragwerksplanung hat von einem Büro für Heizungstechnik per E-Mail eine Information erhalten, die ihm sehr suspekt vorkommt.
Es handelt sich dabei um die Frage, inwieweit Berater und Planer haften müssen, wenn sie die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) im Baubestand anwenden.
Die Heizungstechniker weisen in ihrer Information darauf hin, dass wenn ein Fachmann zu Sanierungs-Maßnahmen raten und planen würde, die beim Kunden nur "unnötiges Geld verbrauchen würden" er letztendlich dafür haften müsste, auch wenn die EnEV 2009 die Maßnahmen erfordern würde.
Für Berater und Planer im Baubestand gelte in erster Linie, dass sie das Gebot der Wirtschaftlichkeit gewährleisten, wie es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) fordere.
Ein Berater oder Planer könne als Alternative die Ausnahmeregel der EnEV 2009 in Anspruch nehmen und ein Befreiung von deren Anforderungen erwirken. Dafür müsste er allerdings rechnerisch nachweisen, dass eine unzumutbare Härte entstehen würde, wenn sein Kunde die EnEV-Anforderungen erfüllen würde.
Gemäß EnEV 2009, § 25 (Befreiungen), Absatz 1 liegt eine unbillige Härte insbesondere dann vor, „… wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“ Mit anderen Worten: Wenn sich die Maßnahme als unwirtschaftlich erweisen sollte.

Fragen: Muss ein Berater oder Planer dafür haften, wenn er Sanierungs-Maßnahmen im Baubestand empfiehlt oder vorsieht um die Anforderungen der EnEV zu erfüllen, obwohl die Wirtschaftlichkeit gemäß EnEG 2009 nicht gegeben ist?

Antwort: 10.02.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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