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Kurzinfo:
Eine Diplom-Bauingenieurin hat des Öfteren Nachweise gemäß der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009), die von anderen Fachleuten ausgestellt
waren, eingesehen und festgestellt, dass diese EnEV-Nachweise, bzw.
Energieausweise, offensichtlich falsch ausgestellt waren. Die Aussteller hatten
angegeben, dass sie die Berechnungen gemäß der Normen DIN 4108 (Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärme- und des
Jahresheizenergiebedarfs) und DIN 4701 (Energetische Bewertung heiz- und
raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung)
durchgeführt hatten. Die EnEV 2009 erlaubt jedoch nur für Wohngebäude diese
Normen als Berechnungsgrundlage zu nutzen. Bei den Energieausweisen handelte es
sich jedoch offensichtlich um Nichtwohngebäude, beispielsweise ein
Gewerbebetrieb oder eine Verkaufsstelle. Für diese Art von Gebäuden fordert die
EnEV 2009 jedoch, dass die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) als
Grundlage für die Nachweis-Berechnungen dient. Die Fachfrau fragt uns inwieweit
die Bauämter angehalten und verpflichtet sind die EnEV-Nachweise zu
kontrollieren und wer für falsch ausgestellte Nachweise letztendlich
verantwortlich ist.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieausweis, Energieeinsparverordnung,
EnEV-Nachweis, EnEV-Nachweise, ausstellen, erstellen,
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Nichtwohngebäude, Gewerbebetrieb, Verkaufsstelle, DIN, V,
4108-6, 4701-10, 18599, Berechnung, Berechnungen, berechnen,
rechnen, kontrollieren, Kontrolle, Bauamt, Bauämter, zuständig,
Zuständigkeit, Korrektheit, Richtigkeit, Verantwortung,
Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld, Strafe,
strafen, bestrafen
Auftrag: Eine
Diplom-Bauingenieurin ist mit ihrem Büro auf die Energieberatung und Planung
spezialisiert.
Praxis +
Probleme: Die Fachfrau hat des Öfteren Nachweise
gemäß EnEV 2009, die von anderen Fachleuten ausgestellt waren, eingesehen und
festgestellt, dass diese EnEV-Nachweise, bzw. Energieausweise falsch ausgestellt
waren.
Gleich auf der ersten Seite hatten die Aussteller angegeben, dass sie die
EnEV-Berechnungen gemäß der Normen DIN 4108-6 und DIN 4701-10 durchgeführt
hatten.
Die EnEV 2009 erlaubt jedoch nur für Wohngebäude diese Normen als
Berechnungsgrundlage zu nutzen. Bei den Energieausweisen handelte es sich jedoch
offensichtlich um Nichtwohngebäude, beispielsweise einen Gewerbebetrieb oder
eine Verkaufsstelle.
Für diese Art von Gebäuden fordert die EnEV 2009 jedoch, dass die DIN V 18599
(Energetische Bewertung von Gebäuden) als Grundlage für die
Nachweis-Berechnungen herangezogen wird.
Fragen: Inwieweit sind
die Bauämter angehalten und verpflichtet die EnEV-Nachweise zu kontrollieren?
Wer trägt die Verantwortung für falsch ausgestellte Nachweise? Muss ein
Aussteller einen falschen EnEV-Nachweis kostenfrei und richtig berechnet
nachliefern?
Antwort:
20.04.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Fehlerhafte
Energieausweise und EnEV-Nachweise - Kontrolle durch die
Bauämter und Verantwortung des Ausstellers
Leseprobe Nichtwohnbau: Fragen
+ Antworten
Leseprobe Wohnbau: Fragen + Antworten
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