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Kurzinfo:
Ein Ingenieur plant ein neues Wohn- und Geschäftsgebäude als
KfW-Effizienzhaus 70. Der Fachmann stellt auch die geforderten Energie-Nachweise
für den Förderantrag des Bauherrn aus. Der Bauherr muss parallel zur EnEV 2009
auch die Anforderungen des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2009)
erfüllen. Als Ersatzmaßnahme erkennt das EEWärmeG 2009 auch an, dass das Gebäude
energieeffizienter als die EnEV-Anforderungen gebaut wird. Erfüllt das Gebäude
als KfW-Effizienzhaus 70 auch bereits die Anforderungen des EEWärmeG 2009?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, KfW, Förderung,
KfW-Förderung, KfW-Effizienzhaus, 70, Neubau, Immobilie,
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energieeffizienter, Energieeffizienz, Energieeinsparen
Auftrag: Ein
Ingenieur plant ein neues Wohn- und Geschäftshaus. Der Bauherr beabsichtigt ein
besonders energieeffizientes Gebäude zu bauen und hofft eine finanzielle
Förderung wahrzunehmen. Der Fachmann stellt auch die Energie-Nachweise für den
Förderantrag sowie für die Erfüllung der Pflichten nach dem
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) aus.
Praxis: Es handelt
sich um ein neues Wohn- und Geschäftshaus. Der Bauherr strebt eine staatliche
Förderung durch die KfW an und will den Neubau als KfW-Effizienzhaus 70 planen
und bauen lassen.
Zitat
aus den KfW-Förderkonditionen - Energieeffizient Bauen -
Programmnummer 153:
„Effizienzhäuser 70 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp)
von 70% und den Transmissionswärmeverlust (H’T) von 85 % der
errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 1 der
Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.
Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher
sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig.“
Probleme: Der
Bauherr muss auch seiner Pflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG 2009) nachkommen. Das Gesetz erkennt als Ersatzmaßnahme zur
Nutzungs-Pflicht auch die „Übererfüllung“ der Anforderungen der geltenden
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) – siehe Anlage zum EEWärmeG 2009, Nr. VI,
Absatz 1.
Zitat
aus dem EEWärmeG 2009, Anlage, VI. Maßnahmen zur Einsparung von
Energie:
„1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als
Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung von
Gebäuden
a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und
b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden
Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle
nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden
Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.“
Frage: Erfüllt eine
KfW-Effizienzhaus 70 automatisch die Anforderungen des EEWärmeG 2009 als
Maßnahme zur Einsparung von Energie?
Antwort:
29.04.2011 -
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Erfüllt eine KfW-Effizienzhaus 70 automatisch die Anforderungen
des EEWärmeG 2009?
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