Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Bürocontainer als Rückbaumaßnahme einer Hochschule – Anforderungen des EEWärmegesetzes 2011

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Kurzinfo:
Ein Projektingenieur plant die technische Gebäudeausrüstung (TGA) für die Baumaßnahmen einer Hochschule / Universität. Dabei soll er auch nachweisen, dass die geplanten Bürocontainer sowohl die EnEV 2009 als auch das EEWärmeG 2011 erfüllen. Die Beheizung der Bürocontainer erfolgt über eine Gasheizung. Die zurzeit gültige EnEV 2009 wird von diesen Bürocontainern erfüllt. Die Gesamtfläche der Bürocontainer beträgt erheblich mehr als 50 Quadratmeter (m²). Es stellt sich die Frage ob die Container unter das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) fallen angesichts der Tatsache, dass sie dazu bestimmt, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, jedoch länger als zwei Jahre genutzt werden.

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Aspekte: EnEV, 2009, EEWärmeG, 2011, Energieeinsparverordnung, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Neubau, Nichtwohngebäude, Hochschule, Universität, Raumzelle, Raumzellen, Container, Büro, Bürocontainer, zerlegen, erneut, aufstellen, über, 50, m², Nutzungsdauer, länger, als, zwei, Jahre, Gasheizung, provisorisch, Provisorium,

Auftrag: Ein Projektingenieur plant die technische Gebäudeausrüstung (TGA) für die Baumaßnahmen einer Hochschule / Universität. Dabei soll er auch nachweisen, dass die geplanten Bürocontainer sowohl die EnEV 2009 als auch das EEWärmeG 2011 erfüllen.

Praxis: Eine Hochschule beabsichtigt eine Rückbaumaßnahme für das Hörsaalgebäude. Es ist geplant, Bürocontainer aufzustellen. Diese bestehen aus einzelnen Segmenten, sind aneinandergereiht und können wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
Die Beheizung der Bürocontainer erfolgt über eine Gasheizung. Die zurzeit gültige EnEV 2009 wird von diesen Bürocontainern erfüllt.
Die Gesamtfläche der Bürocontainer beträgt erheblich mehr als 50 Quadratmeter (m²).

Probleme: Unserem Fragesteller fiel auf, dass das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) im § 4 „Geltungsbereich der Nutzungspflicht“ auch Ausnahmen definiert.
Unter Nummer 6 definiert das EEWärmeG 2011 folgende Ausnahme:
„Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,“

  • Die Bürocontainer erfüllen die erste Bedingung: Sie sind dazu bestimmt, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

  • Die zweite Bedingung erfüllen sie jedoch nicht: Sie werden wahrscheinlich länger als zwei Jahre genutzt werden.

Fragen:

  1. Wie ist diese Ausnahmeregel Nummer 6 zu verstehen?

  2. Gilt die Ausnahmeregel wenn eine der Bedingungen erfüllt wird oder müssen beide Bedingungen erfüllt sein, damit das Gebäude nicht unter das EEWärmeG fällt?

  3. Gibt es möglicherweise andere Aspekte, die dazu führen könnten, dass die Bürocontainer nicht unter das EEWärmeG 2011 fallen?

Antwort: 29.12.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Bürocontainer als Rückbaumaßnahme einer Hochschule – Anforderungen des EEWärmegesetzes 2011

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart