Anlass: Das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) Berlin hat am 2. April 2012 die Auslegung der Projektgruppe
EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 28. Februar
2012 im Rahmen der 16. Staffel veröffentlicht. Das Thema lautet: "Primärenergiefaktoren bei
Wärmeversorgungsnetzen". In dieser Auslegung wird das Arbeitsblatt FW 309-1
des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. (AGFW) als
ergänzende Regel bei der Ermittlung von Primärenergiefaktoren nach EnEV
empfohlen. Allerdings schränkt die Auslegungen die Anwendung des
AGFW-Arbeitsblattes auch ein, wie Sie unter Nummer 5. der Antwort in der
Auslegung nachlesen können.
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Auslegung: Primärenergiefaktoren bei
Wärmeversorgungsnetzen
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AGFW: Arbeitsblatt FW 309-1
(Pdf-Download, Link
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Wir haben beim AGFW zu diesen Einschränkungen nachgefragt.
Lesen Sie
weiter unten unsere Fragen sowie die Antworten des Verbandes, die wir am 1. Juni 2012 von Dipl.-Ing.
Boris Lubinski, Referent Technik & Normung im AGFW, erhalten haben.
1. Frage der EnEV-online Redaktion:
Unter Nr. 5.a.
der Antwort der offiziellen Auslegung zur EnEV 2009 (16.
Staffel) ist angegeben:
"Bei thermischen
Abfallverwertungsanlagen darf der Brennstoff "Müll" zwar mit dem
Primärenergiefaktor "Null" bilanziert werden, die nicht
erneuerbaren Energien für den Betrieb dieser Anlagen sind jedoch
stets mit zu bilanzieren, weil die unter 1. genannten
technischen Regeln den Bilanzkreis so vorgeben. Deshalb sind die
in Abschnitt 4.3 des Arbeitsblattes FW 309-1 diesbezüglich
angegebenen Pauschalierungen für die Berechnung von
Primärenergiefaktoren für die EnEV nicht anwendbar."
Werden Sie Ihr Ihr Arbeitsblatt FW 309-1 aus diesem Anlass
aktualisieren?
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Antwort des
AGFW lesen

2. Frage der EnEV-online Redaktion:
Unter Nr. 5.b.
der Antwort der offiziellen Auslegung zur EnEV 2009 (16.
Staffel) ist angegeben:
"Die prozeduralen
Festlegungen in der Geschäftsordnung zum Arbeitsblatt FW 309-1
sowie im Arbeitsblatt FW 609 sind bei der Berechnung von
Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich; sie finden
weder in der EnEV noch in den anzuwendenden Berechnungsregeln
eine ausreichende Rechtsgrundlage."
Worauf bezieht sich dieser Hinweis auf Ihre Arbeitsblätter
FW 309-1 sowie FW 609?
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Antwort des
AGFW lesen
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Auslegung: Primärenergiefaktoren bei
Wärmeversorgungsnetzen
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AGFW: Arbeitsblatt FW 309-1
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Antwort
des AGFW auf die 1. Frage:
Die EnEV-Auslegung Staffel 16
nimmt auf die FW 309-1 mit dem Ausgabedatum Mai 2010 Bezug.
Gleiches gilt für die Verweisung in der DIN V 18599-1:2011-12
Abschnitt A.4. Man folgt damit dem Prinzip der "datierten"
Verweisung (im Gegensatz zur dynamischen Verweisung auf die
jeweils gültige Fassung ohne Ausgabedatum der technischen
Regel). Eine Aktualisierung des Arbeitsblattes FW 309-1 würde
daher eine rasch folgende Aktualisierung der EnEV-Auslegung und
der DIN-Vornorm erfordern, damit die gleiche Bedeutung erreicht
wird. Daher erscheint es sinnvoll, Zeitpunkt und Inhalt der
Aktualisierung eng auf den Zeitplan der nächsten Überarbeitung
der DIN-Vornorm abzustimmen. Da der AGFW im zuständigen
DIN-Ausschuss mitarbeitet, ist die notwendige Koordination
gewährleistet.
Die in Abschnitt 4.3 des Arbeitsblattes FW 309-1 angegebenen
Pauschalierungen für Wärme aus thermischen
Abfallbehandlungsanlagen waren als Ausnahmeregelung für die
Fälle gedacht, in denen der MHKW-Betreiber keine Angaben über
seinen Energieeinsatz macht. Da der Wärmenetzbetreiber zur
spezifischen Berechnung eigentlich auf diese Angaben angewiesen
ist, um seine Fernwärme als ganzes zu bewerten, bietet die FW
309-1 als Ausnahmeregel Pauschalfaktoren an, die trotzdem eine
sachgerechte Bewertung ermöglichen. Indem die aktuelle Auslegung
der Fachkommission Bautechnik - als Anreiz für die ganzheitliche
Bilanzierung der Wärmeerzeugung auch bei MHKW - die Anwendung
des Pauschalfaktors im Rahmen von Berechnungen zur EnEV
ausschließt, bedeutet dies nun, dass Wärme aus MHKW im Falle
fehlender Angaben des MHKW-Anlagenbetreibers so bewertet werden
müsste wie Wärme aus fossilen Energieträgern ohne KWK.
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Auslegung: Primärenergiefaktoren bei
Wärmeversorgungsnetzen
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AGFW: Arbeitsblatt FW 309-1
(Pdf-Download, Link öffnet neues Fenster)

Antwort des AGFW auf die 2. Frage:
Die unter 5b angesprochenen
prozeduralen Festlegungen der Geschäftsordnung regeln
- die Form und den Inhalt,
- die Gültigkeitsdauer,
- die Ausstellungsberechtigung,
- das Verfahren zur Veröffentlichung
auf der AGFW-Internetseite und
- die inhaltliche Überprüfung durch
"AGFW-Experten FW 309".
der Bescheinigung über die energetische Bewertung der Fernwärme
nach dem Arbeitsblatt FW 309 Teil 1.
Die Hinweise der Fachkommission
Bautechnik beziehen sich aber auf die Berechnung von
Primärenergiefaktoren nach der EnEV und damit gerade nicht auf
die prozeduralen Festlegungen der Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung ist für die Berechnung der
Primärenergiefaktoren nicht notwendig und daher "unbeachtlich".
Die EnEV bindet die Netzbetreiber und damit auch die weiteren
Akteure (Gutachter) nur indirekt über die Bauherren, die auf
normkonform ermittelte Primärenergiefaktoren der ihren Gebäuden
vorgeschalteten Wärmenetze angewiesen sind. Zu den oben
genannten Inhalten der Geschäftsordnung enthält die EnEV keine
Regelungen. Vor diesem Hintergrund werden beim Vollzugshandeln
zur EnEV derartige "Spielregeln" zwar inhaltlich begrüßt, sind
aber "unbeachtlich" im Sinne von "nicht bindend".
Mit den prozeduralen Festlegungen wurde zudem eine Anregung der
Fachkommission Bautechnik umgesetzt, die bereits in der 1.
Staffel der Auslegungsfragen zur EnEV formulierte: "Es wird
angeregt, dass die Wärmewirtschaft Maßnahmen zur Ermittlung und
Veröffentlichung der benötigten Kennwerte ergreift, um
Fehlentwicklungen vorzubeugen."
Die "Unbeachtlichkeit" hat also auf die Anwendung der
Geschäftsordnung keinen Einfluss. Die Aussage bedeutet nicht,
dass die Anwendung untersagt ist.
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Auslegung: Primärenergiefaktoren bei
Wärmeversorgungsnetzen
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AGFW: Arbeitsblatt FW 309-1
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