Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Nachweis nach EnEV 2007 für großflächigen
Dachausbau in einem bestehenden Einfamilienhaus

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Kurzinfo:
Ein Architekt hat den Auftrag erhalten für einen Dachausbau – den er allerdings nicht selber geplant hatte – nachträglich den Nachweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu führen. Die Baubehörde hat den Eigentümer kürzlich aufgefordert den EnEV-Nachweis vorzulegen. Da der Bauantrag für den Dachausbau im Mai 2009 erfolgte, fiel diese Baumaßnahme unter die damals geltende Fassung der EnEV 2007. Diese gewährte Eigentümern noch einen „Dachausbau-Bonus“, d.h. die Nachweisführung war für diese Fälle wesentlich vereinfacht. Nun stellt sich für den Architekten die Frage, ob er den EnEV-Nachweis anhand der U-Werte der einzelnen Außenbauteile des ausgebauten Daches führen muss, oder ob er den Wärmeschutz der gesamten Dachausbau-Hülle anhand des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachweisen sollte.

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Aspekte: EnEV, Energieeinsparverordnung, Dach, Anbau, Umbau, Ausbau, Bestand, EnEV 2007, bestehendes, Wohngebäude (EFH), Ausbau-Sanierung, Dachgeschoss, Nachweisführung, Dachausbau-Bonus, Nachweis, Energie-Nachweis, EnEV-Nachweis,

Auftrag: Ein Architekt hat von dem Eigentümer eines Einfamilienhauses (EFH) den Auftrag erhalten den Nachweis nach der geltenden Energieeinsparverordnung für einen großflächigen Dachgeschossausbau zu führen. Der Architekt hat diesen Ausbau nicht selbst geplant und begleitet. Der Eigentümer des Hauses wurde von der Baurechtsbehörde angeschrieben er solle Nachweise für den durchgeführten Dachausbau vorlegen.

Praxis + Probleme: Den Antrag für den Dachausbau hatte der Eigentümer am 19. Mai 2009 eingereicht. Die bestandkräftige Baugenehmigung erteilte Baubehörde am 18. Juli 2009. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch die EnEV 2007 in Kraft war, muss der Architekt den Nachweis auch nach der EnEV 2007 führen.
Die beheizte Nutzfläche des ausgebauten Dachgeschosses (DG) beträgt 94 Quadratmeter (m²). Die EnEV 2007 forderte im § 9 (Änderung von Gebäuden), Absatz (6), für großflächige Ausbauten, dass der neu ausgebaute Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen erfüllt.
Dem Architekten ist bekannt, dass die EnEV 2007 im selben Absatz den Eigentümern von Bestandsbauten einen "Dachausbau-Bonus“ einräumt. Demgemäß darf der neue Gebäudeteil beim Ausbau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 Prozent des Wertes aus Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 1, Spalte 4 nicht übersteigen.
Andererseits fordert die EnEV 2007 im § 9, Absatz (1), dass bei Änderungen der Gebäudehülle der EnEV-Nachweis anhand der Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nachgewiesen wird. Diese dürfen die Werte in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen), Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen) nicht überschreiten.

Fragen: Kann der Architekt den EnEV-Nachweis anhand der U-Werte der betroffenen Außenbauteile führen oder muss er den Wärmeschutz anhand des spezifischen Transmissionswärmeverlustes der gesamten Außenhülle des ausgebauten Daches nachweisen?

Antwort: 11.02.2013 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart