Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Anbau planen für Schule als öffentliches Gebäude
und Anforderungen des EEWärmeG 2011 erfüllen

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Kurzinfo:
Eine Architektin hat eine Anfrage erhalten einen Anbau an ein bestehendes Schulgebäude zu planen. Es handelt sich in diesem Fall um ein öffentliches Gebäude im Sinne des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011). Dieses Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand als Eigentümer, dass sie bei grundlegenden Renovierungen auch einen Teil der benötigten Wärme und Kälte über erneuerbare Quellen gedeckt oder anerkannte Ersatzmaßnahme durchführt. Andererseits fordert die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009), dass bei großflächigen Anbauten der neue Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen der Verordnung erfüllt. Unter bestimmten Bedingungen muss der Eigentümer in solchen Fällen für den neu angebauten Gebäudeteil auch die Neubau-Anforderungen des EEWärmeG 2011 erfüllen. Es stellt sich die Frage ob der Schulanbau im Sinne des EEWärmegesetzes als ein neuer Gebäudeteil anzusehen ist oder ob es sich um eine grundlegende Renovierung handelt und welche Anforderungen die Architektin bei der Planung und Nachweisführung beachten sollte.

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Aspekte: Energieeinsparverordnung, EnEV, 2009, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, 2011, Anbau, anbauen, Erweiterung, erweitern, bestand, Baubestand, Altbau, Schulbau, Schule, Schulgebäude, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, nicht Wohnungsbau, planen, neu, hinzugekommene, Nutzfläche, Außenbauteile, Gebäudehülle, Primärenergiebedarfs, grundlegend, grundlegende, Renovierung, Gebäudeteil, Anwendungshinweis, BMU, Bundesumweltministerium, Nutzungspflicht, Nutzung, erneuerbare, Energie, Auslegung, Anwendung, auslegen, anwenden,

Auftrag: Eine Architektin hat den Auftrag erhalten für ein bestehendes Schulgebäude einen großflächigen Anbau zu planen und die entsprechenden Energien-Nachweise gemäß EnEV 2009 und EEWärmeG 2011 zu führen.

Praxis: Es handelt sich in diesem Fall um ein Schulgebäude an welches zwei neue Klassenräume angebaut werden. Im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) handelt es sich um eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Nichtwohngebäudes.
Die EnEV 2009 regelt die Anforderung in diesem Fall im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 5: Die Architektin muss die Außenbauteile des Anbaus dermaßen planen, dass der neue Gebäudeteil die Anforderung der EnEV 2009 für neue Nichtwohngebäude erfüllt gemäß § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude).

Probleme: Problematisch wird es aus der Sicht der Architektin erst bei den Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011), denn es handelt sich um einen großflächigen Anbau an ein bestehendes öffentliches Gebäude. Diese müssen seit der neuesten Fassung des EEWärmegesetzes eine Vorbildfunktion erfüllen und auch nach grundlegenden Renovierungen einen Teil der benötigten Wärme und Kälte über anerkannte erneuerbare Energien decken oder entsprechende Ersatzmaßnahmen durchführen.
Andererseits gelten Anbauten im Sinne des EEWärmeG 2011 gegebenenfalls als neue, selbstständige Gebäude und fallen unter die entsprechende Nutzungspflicht.

Fragen: Ist der Anbau an das Schulgebäude im Sinne des EEWärmegesetzes 2011 als selbstständigen Neubau oder als grundlegender Renovierung zu betrachten? Welche Anforderungen des EEWärmeG 2011 muss der Eigentümer erfüllen?

Antwort: 03.06.2013 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Anbau planen für Schule als öffentliches Gebäude und Anforderungen des EEWärmeG 2011 erfüllen

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart