.
Kurzinfo:
Ein Architekt plant die Sanierung der Außenwände eines Hochhauses. Die
Fassadenplattenbekleidung und Unterkonstruktion aus Asbest sind teilweise defekt
und undicht. Deshalb müssen sie ausgetauscht werden. Die Eigentümergemeinschaft
tendiert jedoch dazu die Mehrkosten für die erforderliche Wärmedämmung gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV2009) nicht zu akzeptieren. Sie wollen bei der
Baubehörde einen Antrag auf Befreiung von den EnEV-Anforderungen einreichen. Der
Architekt soll dafür den Nachweis erbringen, dass eine unbillige Härte vorliegt
weil die erforderlichen Investitionen nicht innerhalb einer angemessenen Frist
durch Energieeinsparungen erwirtschaftet werden können. Es stellt sich die Frage
wie dieser Nachweis zu erbringen ist und welche Richtwerte es für die noch zu
erwartende Nutzungsdauer gibt.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand,
Altbau, Wohngebäude, Wohnhaus, Wohnbau, Wohnungsbau, Außenwand,
Außenwände, Fassade, Fassaden sanieren, Asbest, Platten,
Asbestplatten, erneuern, Eigentümer, Eigentümergemeinschaft,
Wärmedämmung, dämmen, Dämmung, Wärmeschutz, Anforderungen,
Anlage, 3, Außenbauteile, Wärmedurchgangskoeffizient, U-Wert,
Ausnahme, Antrag, Befreiung, §, 25, unbillige, Härte,
Wirtschaftlichkeit, EnEG, Energieeinsparungsgesetz
Auftrag: Ausarbeitung
des Nachweises für die Unwirtschaftlichkeit der zusätzlichen Dämmung nach EnEV
2009 als Argument für den Antrag für die Befreiung nach EnEV 2009, § 25
(Befreiungen).
Praxis: Es handelt
sich in diesem Praxisfall um ein bestehendes Hochhaus mit 13 Etagen. Die
Fassaden dieses Wohngebäudes sind mit Platten aus Asbest bekleidet. Die Platten
sind teilweise schadhaft und undicht. Bei der notwendigen Fassadensanierung
müssen sowohl die Fassadenplatten als auch die Unterkonstruktion, die ebenfalls
aus Asbeststreifen bestehen, erneuert werden. Der Wärmedurchgangskoeffizient
(U-Wert) der Außenwand beträgt 0,60 W/(m²K). Nach EnEV 2009, Anlage 3
(Anforderungen an Außenbauteile im Bestand) dürfte der U-Wert der sanierten
Außenwand höchstens 0,24 W/(m²K) betragen.
Probleme: Die
Eigentümergemeinschaft tendiert dazu die Mehrkosten für die erforderliche
Wärmedämmung der Fassade im Zuge der Sanierung nicht zu akzeptieren. Sie wollen
bei der Baubehörde einen Antrag auf Befreiung von den EnEV-Anforderungen
einreichen. Der Architekt soll dafür rechnerisch nachweisen, dass die geforderte
Wärmedämmung in diesem Fall unwirtschaftlich wäre.
Fragen: Wie ist die
wirtschaftliche Vertretbarkeit anzusetzen? Wie ist die noch zu erwartende
Nutzungsdauer zu berücksichtigen? Gibt es Richtwerte für die noch zu erwartende
Nutzungsdauer?
Antwort:
27.10.2013 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Fassadensanierung
im Wohnbestand: Wirtschaftlichkeit berechnen als Nachweis für
Antrag auf Befreiung von den Anforderungen der EnEV 2009
Leseprobe Wohnbau: Fragen + Antworten
Wollen Sie unseren Premium-Zugang kennenlernen?
Über 500 Antworten auf EnEV-Praxisfragen finden Sie
als Abonnent in unserem Premium-Bereich. Per E-Mail erfahren Sie über neue Antworten und Downloads.
Premium Zugang: Jetzt informieren und bestellen
|
|