10.05.2013
Ab 1. Juli 2013 gilt die geänderte EnEV 2009:
Ab Mitte dieses Jahres tritt das gesamte neue Gesetz in Kraft, welches die
neue EU-Bauproduktenverordnung hierzulande umsetzt. Es
ändert auch die geltende EnEV 2009. Es handelt sich um das Gesetz vom 5. Dezember 2012 zur "Anpassung des
Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU)
Nummer 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung
von Bauprodukten". Konkret ändern sich der
§
23 (Regeln der Technik) sowie die
Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen sowie bei Neubau kleiner
Gebäude).
Kein Nachweis für Bestimmte Baustoffe, Bauteile oder
Anlagen, die sich nicht nach anerkannten Regeln der Technik
bewerten lassen.
Die aktuell geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
befasst sich soweit im
§ 23 (Regeln der Technik) auch mit
Ausnahme-Bauprodukten, d.h. mit Baustoffen, Bauteilen oder
Anlagen, die sich nicht nach den anerkannten Regeln der
Technik bewerten lassen. Dieses kann entweder daran liegen,
dass die entsprechenden Regeln fehlen oder weil diese
Produkte davon abweichen. In diesen Fällen schreibt die
Verordnung vor, dass der Bauherr den zuständigen
Landesbehörden einen Nachweis mit einer anderweitigen
Bewertung vorgelegt.
Allerdings lässt die EnEV 2009 auch Ausnahmen zu und zwar
für folgende Fälle:
1. Bauprodukte „die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäischen
Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur
Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von
den Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen“
oder auch
2. Bauprodukte „bei denen nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die
Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.“
Das neue Gesetz ändert durch
Artikel 4 (Änderung der Energieeinsparverordnung) die erste
zitierte Ausnahme-Situation unter
§ 23 (Regeln der Technik), Absatz 3, Nr. 1 wie folgt:
1. "soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die
Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser
Verordnung durch die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung
von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG
des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom
4.4.2011, Seite 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche
CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten
Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden,".
Wenn ein Baustoff,
Bauteil, oder Anlage nicht bewertet werden kann anhand
von anerkannten Regeln der Technik, muss ab dem 1. Juli
2013 trotzdem kein Nachweis der zuständigen Behörde
vorgelegt werden wenn es den Anforderungen der
EU-Bauproduktenverordnung (EU 305/2011) entspricht oder
den nationalen Rechtsvorschriften die diese Verordnung
umsetzen.
Die Bundesregierung begründete diese Änderung der EnEV
folgendermaßen:
„§ 23 Absatz 3 Satz 1 der
Energieeinsparverordnung (EnEV) legt fest, dass in den
Fällen, in denen eine Bewertung von Baustoffen,
Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf Anforderungen der
EnEV wegen des Fehlens von anerkannten Regeln der
Technik nicht möglich ist, der zuständigen Landesbehörde
die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige
Bewertung der energierelevanten Eigenschaften vorzulegen
sind. Nach dem bisher geltenden Satz 2 Nummer 1 bedarf
es eines solchen Nachweisverfahrens nicht, wenn bereits
über das Bauproduktenrecht sichergestellt wird, dass
eine Bewertung der energierelevanten Eigenschaften im
Sinne der EnEV möglich ist und die energetischen
Anforderungen nach der EnEV berücksichtigt werden
können. Dieser Regelungsinhalt soll in der neu gefassten
Nummer 1 beibehalten werden. Dabei werden anstelle des
Bauproduktengesetzes die EU-Bauproduktenverordnung sowie
nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder
Durchführung des Rechts der Europäischen Union in Bezug
genommen.“
Quelle: www.bundestag.de | Drucksache 17/10310, vom
13.07.2012

Einführung des Begriffs der
„Europäischen Technischen Bewertungen“
Die EnEV 2009 regelt in der
Anlage 3 die "Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und
Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude". In
der Tabelle 1 sind die "Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz
und Erneuerung von Bauteilen" gelistet.
Zu den folgenden Bauteilen legt die EnEV sind in den
Fußnoten zur Tabelle besondere Regelungen fest: Außen
liegende Fenster, Fenstertüren; Dachflächenfenster;
Verglasungen; Vorhangfassaden; Glasdächer; Außen liegende
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit
Sonderverglasungen sowie Sonderverglasungen.
Die beiden Fußnoten lauten wie folgt:
"2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen
Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach
den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen
technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der
Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von
Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen
Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach
den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen
technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der
Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von
Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen."
Das neue Gesetz ändert durch
Artikel 4 (Änderung der Energieeinsparverordnung) unter
Nummer 2 die oben zitierten Fußnoten wie folgt:
"In Anlage 3 werden in den
Fußnoten 2 und 3 unter Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die
Wörter "europäische technische Zulassung" durch die
Wörter "Europäische Technische Bewertungen" ersetzt.
Demnach werden die Fußnoten ab 1. Juli 2013 folgendermaßen
lauten:
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen
Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach
den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus
Europäischen Technischen Bewertungen
sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen
Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach
den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus
Europäischen Technischen Bewertungen
sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
Ab 1. Juli 2013 verweist
die EnEV anstatt auf „europäische technischen
Zulassungen" auf „Europäische Technischen Bewertungen".
Die Bundesregierung begründet diese Änderung wie folgt:
„Es handelt sich um
Änderungen aufgrund der durch die
EU-Bauproduktenverordnung eingeführten neuen Begriffe
(bisher: „europäische technische Zulassungen“; nach der
neuen EU-Bauproduktenverordnung: „Europäische Technische
Bewertungen“). Der neue Begriff der Europäischen
Technischen Bewertung erfasst auch die bisher erteilten
europäischen technischen Zulassungen. Insofern legt
Artikel 66 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung als
Überleitungsregelung fest, dass Hersteller und
Importeure europäische technische Zulassungen, die vor
dem 1. Juli 2013 nach der bisher geltenden europäischen
Bauproduktenrichtlinie erteilt werden, während ihrer
Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen
verwenden können.“
Quelle: www.bundestag.de | Drucksache 17/10310, vom
13.07.2012

Die EnEV-Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2013
Das neue Gesetz regelt im Artikel 7 das Inkrafttreten und
Außerkrafttreten der neuen Regelungen.
"(1) Art. 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Bauproduktengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28 April 1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite
812), das zuletzt durch Art. 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, außer Kraft."
Das Gesetz wurde am 11. Dezember 2012 verkündet. Der Artikel
4, der die oben beschriebenen EnEV-Änderungen regelt, tritt
demnach am 1. Juli 2013 in Kraft.

Betroffene Bauvorhaben und rechtliche Konsequenzen
Lesen Sie dazu die Antworten unseres EnEV-Experten
Rechtsanwalt
Dominik Krause, Krause & Vogt Rechtsanwälte, Bremen, der
in unserem Online-Workshop zur EnEV-Praxis seit Jahren auf
Fragen antwortet:
Frage: Betrifft diese Änderung der aktuellen
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Bauvorhaben mit
Bauantrag oder Bauanzeige ab 1. Juli 2013 sowie
genehmigungs- und anzeigenfreie Baumaßnahmen mit Baubeginn
ab 1. Juli 2013?
Antwort: Ja! Denn es bleibt bei den Übergangsvorschriften
des
§ 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften) Absatz 1 bis 3 der
EnEV 2009.
Frage: Gibt es rechtliche Konsequenzen, auf die wir unsere
EnEV-online Leser (Berater, Planer, Gutachter und
Auftraggeber) aufmerksam machen sollten?
Antwort: Grundsätzlich hält sich die Relevanz der Änderung
nach meinem derzeitigen Kenntnisstand in Grenzen, da es im
Schwerpunkt um die Anpassung des Verfahrens für die
Anerkennung von Bauprodukten geht.
Herr Krause, vielen Dank für Ihre Antworten!

Quellen und Hinweise
EU-Bauproduktenverordnung
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates
|
EU-Bauproduktenverordnung verkündet im Amtsblatt der EU
(pdf)
Gesetz zur Umsetzung der
EU-Bauproduktenverordnung - Anpassung des
Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die
Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten, vom 5. Dezember 2012, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2012, Teil I, Nummer 57,
ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012.
|
Gesetzes-Fassung aus dem
Bundesgesetzblatt
(pdf
- nur Leseversion)
|
Amtliche
Fassung beim Bundesanzeiger-Verlag bestellen

Tipp: Neuer Online-Dienst zur EU-Bauproduktenverordnung
Ab 1. Juli 2013 gilt die gesamte EU-Bauproduktenverordnung
sowie das gesamte neue, deutsche Gesetz, welches dieses
EU-Recht hierzulande umsetzt. Letztere ändert auch die
geltende EnEV 2009. Unter www.eu-bauproduktenverordnung.de
finden Sie im neuen Online-Dienst des Beuth Verlags die
relevanten europäischen und nationalen Vorschriften sowie
umfangreiche Kommentare, Erläuterungen und weiterführende
Unterlagen: über 560 Einträge zu allen harmonisierten
europäischen Normen im Volltext, 115 nicht harmonisierte und
20 historische Normen, 80 europäische und nationale
Vorschriften für die CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung
von Bauprodukten. Die Dokumente im PDF-Format können Sie
auch ausdrucken. Der neue Online-Dienst richtet sich
Hersteller von Bauprodukten, Herstellerverbände,
Bauindustrie, Planer, Gutachter, notifizierte Stellen und
Behörden.
|
www.eu-bauproduktenverordnung.de
| Beuth Verlag Berlin

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