Energieausweis und EnEV 2009

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EnEG 2009: Energieeinsparungsgesetz
EnEG 2009: Energieeinsparungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung verändert die aktuell geltende EnEV 2009 ab 1. Juli 2013

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten


- 10.05.2013
-
Ab 1. Juli 2013 gilt die geänderte EnEV 2009:
Ab Mitte dieses Jahres tritt das gesamte neue Gesetz in Kraft, welches die neue EU-Bauproduktenverordnung hierzulande umsetzt. Es ändert auch die geltende EnEV 2009. Es handelt sich um das Gesetz vom 5. Dezember 2012 zur "Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten". Konkret ändern sich der § 23 (Regeln der Technik) sowie die Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen sowie bei Neubau kleiner Gebäude).


Kein Nachweis für Bestimmte Baustoffe, Bauteile oder Anlagen, die sich nicht nach anerkannten Regeln der Technik bewerten lassen.

Die aktuell geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) befasst sich soweit im § 23 (Regeln der Technik) auch mit Ausnahme-Bauprodukten, d.h. mit Baustoffen, Bauteilen oder Anlagen, die sich nicht nach den anerkannten Regeln der Technik bewerten lassen. Dieses kann entweder daran liegen, dass die entsprechenden Regeln fehlen oder weil diese Produkte davon abweichen. In diesen Fällen schreibt die Verordnung vor, dass der Bauherr den zuständigen Landesbehörden einen Nachweis mit einer anderweitigen Bewertung vorgelegt.

Allerdings lässt die EnEV 2009 auch Ausnahmen zu und zwar für folgende Fälle:

1. Bauprodukte „die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen“ oder auch

2. Bauprodukte „bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.“

Das neue Gesetz ändert durch Artikel 4 (Änderung der Energieeinsparverordnung) die erste zitierte Ausnahme-Situation unter § 23 (Regeln der Technik), Absatz 3, Nr. 1 wie folgt:

1. "soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom 4.4.2011, Seite 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden,".

Wenn ein Baustoff, Bauteil, oder Anlage nicht bewertet werden kann anhand von anerkannten Regeln der Technik, muss ab dem 1. Juli 2013 trotzdem kein Nachweis der zuständigen Behörde vorgelegt werden wenn es den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung (EU 305/2011) entspricht oder den nationalen Rechtsvorschriften die diese Verordnung umsetzen.

Die Bundesregierung begründete diese Änderung der EnEV folgendermaßen:

„§ 23 Absatz 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) legt fest, dass in den Fällen, in denen eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf Anforderungen der EnEV wegen des Fehlens von anerkannten Regeln der Technik nicht möglich ist, der zuständigen Landesbehörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung der energierelevanten Eigenschaften vorzulegen sind. Nach dem bisher geltenden Satz 2 Nummer 1 bedarf es eines solchen Nachweisverfahrens nicht, wenn bereits über das Bauproduktenrecht sichergestellt wird, dass eine Bewertung der energierelevanten Eigenschaften im Sinne der EnEV möglich ist und die energetischen Anforderungen nach der EnEV berücksichtigt werden können. Dieser Regelungsinhalt soll in der neu gefassten Nummer 1 beibehalten werden. Dabei werden anstelle des Bauproduktengesetzes die EU-Bauproduktenverordnung sowie nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung des Rechts der Europäischen Union in Bezug genommen.“

Quelle: www.bundestag.de | Drucksache 17/10310, vom 13.07.2012

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Einführung des Begriffs der
„Europäischen Technischen Bewertungen“

Die EnEV 2009 regelt in der Anlage 3 die "Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude". In der Tabelle 1 sind die "Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen" gelistet.

Zu den folgenden Bauteilen legt die EnEV sind in den Fußnoten zur Tabelle besondere Regelungen fest: Außen liegende Fenster, Fenstertüren; Dachflächenfenster;  Verglasungen; Vorhangfassaden; Glasdächer; Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen sowie Sonderverglasungen.

Die beiden Fußnoten lauten wie folgt:

"2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen."

Das neue Gesetz ändert durch Artikel 4 (Änderung der Energieeinsparverordnung) unter Nummer 2 die oben zitierten Fußnoten wie folgt:

"In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter "europäische technische Zulassung" durch die Wörter "Europäische Technische Bewertungen" ersetzt.

Demnach werden die Fußnoten ab 1. Juli 2013 folgendermaßen lauten:

2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt - Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

Ab 1. Juli 2013 verweist die EnEV anstatt auf „europäische technischen Zulassungen" auf „Europäische Technischen Bewertungen".

Die Bundesregierung begründet diese Änderung wie folgt:

„Es handelt sich um Änderungen aufgrund der durch die EU-Bauproduktenverordnung eingeführten neuen Begriffe (bisher: „europäische technische Zulassungen“; nach der neuen EU-Bauproduktenverordnung: „Europäische Technische Bewertungen“). Der neue Begriff der Europäischen Technischen Bewertung erfasst auch die bisher erteilten europäischen technischen Zulassungen. Insofern legt Artikel 66 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung als Überleitungsregelung fest, dass Hersteller und Importeure europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 nach der bisher geltenden europäischen Bauproduktenrichtlinie erteilt werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden können.“

Quelle: www.bundestag.de | Drucksache 17/10310, vom 13.07.2012

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Die EnEV-Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2013

Das neue Gesetz regelt im Artikel 7 das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der neuen Regelungen.

"(1) Art. 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 April 1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 812), das zuletzt durch Art. 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft."

Das Gesetz wurde am 11. Dezember 2012 verkündet. Der Artikel 4, der die oben beschriebenen EnEV-Änderungen regelt, tritt demnach am 1. Juli 2013 in Kraft.

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Betroffene Bauvorhaben und rechtliche Konsequenzen

Lesen Sie dazu die Antworten unseres EnEV-Experten Rechtsanwalt Dominik Krause, Krause & Vogt Rechtsanwälte, Bremen, der in unserem Online-Workshop zur EnEV-Praxis seit Jahren auf Fragen antwortet:

Frage: Betrifft diese Änderung der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 1. Juli 2013 sowie genehmigungs- und anzeigenfreie Baumaßnahmen mit Baubeginn ab 1. Juli 2013?

Antwort: Ja! Denn es bleibt bei den Übergangsvorschriften des § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften) Absatz 1 bis 3 der EnEV 2009.

Frage: Gibt es rechtliche Konsequenzen, auf die wir unsere EnEV-online Leser (Berater, Planer, Gutachter und Auftraggeber) aufmerksam machen sollten?

Antwort: Grundsätzlich hält sich die Relevanz der Änderung nach meinem derzeitigen Kenntnisstand in Grenzen, da es im Schwerpunkt um die Anpassung des Verfahrens für die Anerkennung von Bauprodukten geht.

Herr Krause, vielen Dank für Ihre Antworten!

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Quellen und Hinweise

EU-Bauproduktenverordnung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
|
EU-Bauproduktenverordnung verkündet im Amtsblatt der EU (pdf)

Gesetz zur Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung - Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, vom 5. Dezember 2012, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2012, Teil I, Nummer 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012.
|
Gesetzes-Fassung aus dem Bundesgesetzblatt (pdf - nur Leseversion)
|
Amtliche Fassung beim Bundesanzeiger-Verlag bestellen

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Tipp: Neuer Online-Dienst zur EU-Bauproduktenverordnung

Ab 1. Juli 2013 gilt die gesamte EU-Bauproduktenverordnung sowie das gesamte neue, deutsche Gesetz, welches dieses EU-Recht hierzulande umsetzt. Letztere ändert auch die geltende EnEV 2009. Unter www.eu-bauproduktenverordnung.de finden Sie im neuen Online-Dienst des Beuth Verlags die relevanten europäischen und nationalen Vorschriften sowie umfangreiche Kommentare, Erläuterungen und weiterführende Unterlagen: über 560 Einträge zu allen harmonisierten europäischen Normen im Volltext, 115 nicht harmonisierte und 20 historische Normen, 80 europäische und nationale Vorschriften für die CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung von Bauprodukten. Die Dokumente im PDF-Format können Sie auch ausdrucken. Der neue Online-Dienst richtet sich Hersteller von Bauprodukten, Herstellerverbände, Bauindustrie, Planer, Gutachter, notifizierte Stellen und Behörden.
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www.eu-bauproduktenverordnung.de | Beuth Verlag Berlin

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Wichtige Hinweise:
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