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(1) |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über
anerkannte Regeln
der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf
solche Regeln Bezug genommen wird. |
(2) |
Zu den anerkannten Regeln der
Technik gehören auch Normen,
technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen
anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung
das geforderte Schutzniveau in Bezug auf
Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft
gewährleistet. |
(3) |
Soweit eine Bewertung von
Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die
Anforderungen dieser Verordnung auf Grund
anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil
solche Regeln
nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen
wird, sind der
nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen
Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen.
Satz 1 gilt nicht für
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, |
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1. |
soweit für
sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen
zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch
die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG
des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom
4.4.2011, Seite 5) oder durch nationale
Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet
wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden
und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen
und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften eingehalten werden, oder |
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2. |
bei denen nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die
Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser
Verordnung sichergestellt wird. |
(4) |
Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in
deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen nach dieser
Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
auch kostenfrei in das Internet einstellen. |
(5) |
Verweisen
die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten
technischen Regeln auf undatierte technische Regeln,
sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum
Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel
entspricht. |
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