03.04.2009
EnEG 2009: Neues Energieeinsparungsgesetz
Seit dem 2. April 2009 ist das novellierte EnEG 2009 in Kraft. Bis zum 1.
April 2009 galt für Gebäude das Energie-Einsparungs-Gesetz (EnEG
2005). Am 1. April 2009 wurde das
Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
im Bundesgesetzblatt verkündet.
Kurzinfo EnEG: Das Energieeinsparungsgesetz zielte
seit Beginn grundsätzlich darauf ab, dass wir in Gebäuden
nur so viel Energie verbrauchen, wie jeweils notwendig ist, damit
wir das
Gebäude zweckdienlich nutzen können. Zu Wohnen benötigen wir
beispielsweise thermisch behagliche Innenräume und genügend
Frischluft zum Atmen.
Um das Ziel der Energieeinsparung in Gebäuden zu erreichen, ermächtigte bereits das erste EnEG 1976 die Bundesregierung
entsprechende bundesweit geltende Verordnungen zu erlassen - wie
die Wärmeschutzverordnung für Gebäude (WSchVO 1977).
Das
novellierte EnEG
2009 hat insbesondere den
Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie die effiziente Anlagentechnik und
deren Betrieb im Visier. Das EnEG betrifft auch die Verteilung der Heizkosten und die
Energieeinsparung im Bestand sowie die
Überwachung und Bußgelder.
Die neue EnEV 2009 bezieht sich im
§ 27
Ordnungswidrigkeiten - direkt auf die
Bußgeldvorschriften des
neues EnEG 2009.
Energieeinsparungsgesetz-Volltexte:
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EnEG 2009:
Nichtamtliche Neufassung
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EnEG 2009:
Änderungsgesetz Fassung aus dem
Bundesgesetzblatt
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EnEG 2005: Nichtamtliche Neufassung
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EnEG 2005: Energieeinsparungsgesetz
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EnEG 2009 - Drittes
Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Artikel 1 - Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden |
(1) |
Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach
beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den
Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen
und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von
Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können
sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der
Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische
Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist
der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach
außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu
berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur
abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der
gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von
Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu
berücksichtigen. |
(3) |
Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt. |
§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden |
(1) |
Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut
oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen
lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und
Einrichtungen nach Maßgabe der nach den
Absätzen 2 und
3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht
mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die
Beschaffenheit und die Ausführung der in
Absatz 1 genannten Anlagen
und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste
unterbleiben.
Für zu errichtende Gebäude können sich die
Anforderungen beziehen auf
-
den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der
Wärme- und Kälteerzeuger,
-
die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
-
die Begrenzung der Warmwassertemperatur,
-
die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und
Kälteversorgungssysteme,
-
den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
-
die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
-
die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den
Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der
Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung
dieser Systeme,
-
weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im
Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen
Entwicklung erforderlich wird.
|
(3) |
Die
Absätze 1 und
2 gelten entsprechend, soweit in bestehende
Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut
oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei
wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen
auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden.
Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in
Absatz 1
genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer
nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung
des Energieverbrauchs gestellt werden. |
(4) |
Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in
Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie
unberührt. |
§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen |
(1) |
Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden
betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie
nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so
instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie
verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen
muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die
Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die
bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen. |
(3) |
Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen,
bleiben sie unberührt. |
§ 3a Verteilung der Betriebskosten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
-
der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
-
die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die
Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer
Rechnung getragen wird.
|
§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude |
(1) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates von den nach den
§§ 1
bis
3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende
Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach
ihrem üblichen Verwendungszweck
-
wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen
Heizdauer beheizt werden müssen,
-
eine Innentemperatur unter 15 Grad C erfordern,
-
den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende
Abwärme überwiegend decken,
-
nur teilweise beheizt werden müssen,
-
eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden
Umfassungsflächen erfordern,
-
nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
-
sportlich, kulturell,
zu religiösen Zwecken oder zu Versammlungen genutzt werden,
-
zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel
erfordern oder
-
nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht
geeignet sind,
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu
verhindern, dies erfordert oder zulässt;
Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders
erhaltenswerte Gebäude. Satz 1 gilt entsprechend
für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
|
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den
§§ 1
bis
3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen
Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind. |
(3) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass
-
für bestehende Gebäude, Anlagen oder
Einrichtungen einzelne Anforderungen
entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2
gestellt werden können,
-
in
bestehenden Gebäuden elektrische
Speicherheizsysteme und Heizkessel, die bei
bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr
Energie verbrauchen als andere marktübliche
Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion,
außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger
belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur
nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und
Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu
einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,
auch
wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage
oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt
würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu
einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste
beitragen, und die Aufwendungen
müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb
angemessener Fristen erwirtschaftet
werden können. Die Sätze 1 und 2 sind in Fällen des
Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. |
§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen |
(1) |
Die in den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1 bis
4 aufgestellten
Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für
Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer
zu berücksichtigen. |
(2) |
In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von
den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. |
(3) |
In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen
auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der
Fundstelle verwiesen werden. |
(4) |
In den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1 bis
4 können die
Anforderungen und - in den Fällen des
§ 3a - die Erfassung und
Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher
bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die
Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken. |
(5) |
In den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1 bis
4 können sich die
Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der
Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie
Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen
(Gesamtenergieeffizienz). |
§ 5a Energieausweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und
Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage
vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über
die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in
§ 2
Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die
Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
-
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder
Einrichtungen,
-
die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung
von Energieausweisen,
-
die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und
Kennwerten,
-
die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und
Vergleichskennwerte,
-
begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der
Energieeffizienz,
-
die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten
zugänglich zu machen,
-
den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen
Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,
-
die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich
der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
-
die Ausgestaltung der Energieausweise.
Die Energieausweise dienen lediglich der Information.
|
§ 6 Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden
Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt
der Erteilung der
Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der
Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit
der Bauausführung begonnen werden durfte.
|
§ 7 Überwachung |
(1) |
Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen,
dass die in den Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden,
soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht
schon nach anderen Rechtsvorschriften im
erforderlichen Umfang überwacht wird. |
(2) |
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Stellen werden vorbehaltlich
des
Absatzes 3 ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Überwachung hinsichtlich der in den
Rechtsverordnungen nach den §§
1,
2 und 5a Satz 2 Nr.
8 festgesetzten
Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu
übertragen. Soweit sich
§ 4 auf die §§
1 und
2
bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. |
(3) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Überwachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung
nach
§ 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu
übertragen. Soweit sich
§ 4 auf
§ 3 bezieht, gilt
Satz 1 entsprechend.
Satz 1
gilt auch für die Überwachung von in
Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3
Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an
Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit Regelungen zur
Überwachung nach Satz 3 können ergänzend
Bestimmungen über die Erteilung weitergehender
Empfehlungen getroffen werden. |
(4) |
In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen
2 und
3
kann die Art und das Verfahren der Überwachung
geregelt werden; ferner können Anzeige- und
Nachweispflichten vorgeschrieben werden. Es ist
vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf
Grund der §§
1 und
2 nur einmal und Anforderungen
auf Grund des
§ 3 höchstens einmal im Jahr überwacht
werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen
und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren
Nichtwohngebäuden ist eine längere Überwachungsfrist
vorzusehen. |
(5) |
In der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass
-
eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung
entfällt,
-
die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die
Kontrolle von Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch
eigenes Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsverträgen durch
Fachbetriebe sichergestellt ist.
|
(6) |
In Rechtsverordnungen nach
§ 4 Abs. 3 kann
vorgesehen werden, dass die Überwachung ihrer
Einhaltung entfällt. |
§ 7a Bestätigung durch Private |
(1) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich
der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie
bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der
durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3
und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen
bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von
Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009
oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009,
kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers
vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz
1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige
Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der
öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die
Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der
Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1
auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend. |
(2) |
Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung vorzusehen, dass private
Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen
durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende
Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch
Rechtsverordnung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2
festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in
Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht
des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit
sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
§ 8 Bußgeldvorschriften |
(1) |
Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig einer
Rechtsverordnung |
1 |
nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2,
§ 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit
Abs. 3,
§ 3 Abs. 2 oder
§ 4
Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, |
2 |
nach
§ 5a Satz 1 oder |
3 |
nach
§ 7 Abs. 4
Satz 1 oder
§ 7a |
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
|
(2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden. |
§§ 9 u. 10 (gegenstandslos)
Artikel 7 - Inkrafttreten
Das geänderte Energieeinsparungsgesetz
(EnEG 2009) ist am 2. April 2009 in Kraft getreten.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) wurde am 1.
April 2009 im
Bundesgesetzblatt im Bundesanzeiger Verlag, Köln
veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17,
ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009).
Interessierte können beim Verlag die offizielle,
amtliche Fassung erwerben. www.bundesgesetzblatt.de
Fußnote zum Dritte Gesetz zur
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG):
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L
114 S. 64) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65).
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