Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2009 - Energieeinsparverordnung für Gebäude - Verordnungstext
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EnEV 2009 EnEV 2009 | Abschnitt 6 |

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

 

 

.

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,

 

2.

entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,

 

3.

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,

 

4.

entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

 

5.

entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,

 

6.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,

 

7.

entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet

 

 

oder

 

8.

entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs-oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

 

2.

entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,

 

3.

entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder

 

4.

entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt.

(3)

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart