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ACHTUNG: Dieser Paragraph galt nur vom 1.
Oktober 2009 bis einschließlich 12. Juli 2013. Lesen Sie
unsere Erläuterungen:
Elektrischen Speicherheizsysteme wieder erlaubt
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(1) |
In
Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen
Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe
des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme
in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische
Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude,
die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier
Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad
Celsius beheizt
werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr
als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen
Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische
Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt
Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer
Wohnungs-, Betriebs-oder sonstigen Nutzungseinheit sind
die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. |
(2) |
Vor dem 1.
Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische
Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019
nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989
eingebaute oder aufgestellte elektrische
Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren
nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr
betrieben werden. Wurden die elektrischen
Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989 in
wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf
von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben
werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude
betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3
insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen. |
(3) |
Absatz 1
ist nicht anzuwenden, wenn |
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1. |
andere
öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen, |
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2. |
die
erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme
und den Einbau einer neuen Heizung auch bei
Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb
angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen
erwirtschaftet werden können oder |
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3. |
wenn |
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a) |
für das
Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994
gestellt worden ist, |
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b) |
das
Gebäude schon bei der Baufertigstellung das
Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.
August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder |
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c) |
das
Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in
Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht
worden ist. |
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Bei der
Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die
Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach §
9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den
Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet
werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. |
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