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Kurzinfo:
Ein Bauingenieur begleitet die bauliche Erweiterung eines Schulgebäudes. Er
soll ggf. auch den energiesparrechtlichen Nachweis gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) führen und einen Energieausweis erstellen.
Der Schulbau erhält einen Anbau und eine Aufstockung und wird bei dieser
Gelegenheit energetisch saniert. Eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt das
Bestandsgebäude und die neue Erweiterung. Die neu hinzugekommene Nutzfläche wird
zwar mehr als 50 Quadratmeter (m²) betragen, sie stellt jedoch weniger als die
Hälfte der bisherigen Nutzfläche des Schulgebäudes dar. Der Bauingenieur stellt
sich die Frage, welche EnEV - Anforderungen er nachweisen muss und wie er die
gemeinsame Heizungsanlage berücksichtigen soll. Seiner Meinung nach ist für die
Erweiterungen kein Energieausweis auszustellen. Allerdings gibt es andere
Gründe, die dafür sprechen, jetzt auch einen Energieausweis als öffentlichen
Aushang für das Schulgebäude samt Erweiterungen auszustellen.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte: Energieausweis, Nichtwohnbau, Nichtwohngebäude, Schule, Schulbau,
Schulgebäude, Schulbestand, Bestand, Bestandsgebäude, Baubestand, Anbau,
Aufstockung, Erweiterung, anbauen, erweitern, aufstocken, Nachweis, EnEV,
Energieeinsparverordnung, Heizung, heizen, DIN V 4701 - 10, DIN V 18599,
energetisch, Bewertung, Gebäude
Auftrag: Ein
Bauingenieur begleitet die Planung für die Erweiterung eines Schulgebäudes im
Bestand. Er soll bei Bedarf auch den energiesparrechtlichen Nachweis gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) führen und ggf. einen Energieausweis
ausstellen.
Praxis: Es handelt es
sich um ein bestehendes Schulgebäude, das erweitert wird. Das Gebäude erhält
einen Anbau und eine Aufstockung und wird auch energetisch saniert. Eine
gemeinsame Heizungsanlage versorgt das Schulgebäude und die Erweiterungen.
Probleme: Die
Nutzfläche des Schulgebäudes wird um mehr als 50 m², jedoch um weniger als die
Hälfte der bestehenden Nutzfläche erweitert. Gemäß EnEV 2009 muss nur der neue
Gebäudeteil die Neubau - Anforderungen erfüllen. Ein Energieausweis – als
energiesparrechtlicher Nachweis - wird nach Meinung des Bauingenieurs nicht
benötigt. Die bestehende Heizungsanlage kann leider nicht beurteilt werden. Die
EnEV 2007 sah für derartige Fälle die "76 - Prozent - Regel" vor: Bei Gebäuden mit
Heizsystemen, für die in den entsprechenden DIN - Normen keine Berechnungsregeln
angegeben sind, muss der Fachmann nur den Wärmeschutz der Gebäudehülle
nachweisen. Der neue Gebäudeteil des Schulbaus kann allerdings wegen der relativ
schlechten U - Werte die Wärmeschutz - Anforderungen der EnEV nicht erfüllen.
Fragen: Wie kann der
Bauingenieur für die geplante Schulbau - Erweiterung nachweisen, dass sie die
Anforderungen der EnEV 2009 erfüllt? Wie kann er die Heizungsanlage in dem
Nachweis für den neuen Gebäudeteil berücksichtigen? Greift noch die
"76 - Prozent - Regel" der EnEV 2007? Wie kann er verfahren, wenn der neue
Gebäudeteil die Anforderungen nach EnEV 2009 wegen relativ schlechter U-Werte
nicht erfüllen kann? Muss der Bauingenieur für diese Erweiterung einen
Energieausweis ausstellen?
Antwort:
12.05.2010
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Erweiterung
eines Schulgebäudes im Bestand:
EnEV-Nachweis und Energieausweis als Aushang
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