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Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur plant ein neues Gebäude, welches als Büro- und
Geschäftshaus genutzt werden soll. Er führt die energetische Bilanzierung für
die Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) durch. Der Neubau
besteht in den oberen vier Geschossen - bis auf kleine Flächenanteile für
Sanitärbereiche und Verkehrsflächen, die jeweils weniger als 3 Prozent (%) der
gesamten Bezugsfläche des Gebäudes umfassen - ausschließlich aus Einzel- und
Gruppenbüros. Die unteren zwei Geschosse dienen - bis auf kleine Verkehrsflächen
unter 3 % - ausschließlich dem Verkauf. Die Konditionierung der einzelnen Zonen
unterscheidet sich nur unwesentlich voneinander. Im vorliegenden Fall wäre nach
Meinung unseres Fragestellers die Einteilung in die Zonen "Einzelbüro" für die
oberen Geschosse, sowie "Einzelhandel" für die unteren Geschosse für eine
aussagekräftige Bilanzierung ausreichend. Ist die Vereinfachung der Zonierung
wie in der EnEV 2007 erlaubt in diesem Fall nach der neuen EnEV 2009 auch
zulässig?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, 2007, Energieeinsparverordnung, Neubau, neu, zu, errichtendes,
errichten, bauen, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Nichtwohnungsbau, Büro,
Bürogebäude, Büroimmobilie, Geschäftshaus, energetisch, bilanzieren, DIN, V,
18599, Teil, 1, Zone, zonieren, Zonierung, Einzelbüro, Gruppenbüro,
vereinfachen, einfach, Vereinfachung, 3, drei, Prozent, %, Regel, Regelung,
Energieausweis, EnEV-Nachweis,
Auftrag: Ein
Diplomingenieur plant ein neues Gebäude, welches als Büro- und Geschäftshaus
genutzt werden soll. Er führt die energetische Bilanzierung für die Nachweise
gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) durch.
Praxis: Es handelt
sich um einen Neubau, d.h. ein neu zu errichtendes Nichtwohngebäude. Das Büro-
und Geschäftshaus besteht in den oberen vier Geschossen bis auf kleine
Flächenanteile für Sanitärbereiche und Verkehrsflächen, die jeweils weniger als
3 % der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes umfassen, ausschließlich aus Einzel-
und Gruppenbüros. Die unteren zwei Geschosse dienen bis auf kleine
Flächenanteile (unter 3 %) für Verkehrsflächen ausschließlich der Nutzung als
Verkaufsflächen. Die Konditionierung der einzelnen Zonen unterscheidet sich nur
unwesentlich voneinander.
Probleme:
EnEV 2007:
Nach der vorhergehenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), Anlage 2
(Anforderungen an Nichtwohngebäude), Punkt 2 (Berechnungsverfahren zur
Ermittlung der Wertes des Nichtwohngebäudes), Punkt 2.3 "Zonierung", Unterpunkt
2.3.1 war es zulässig, Zonen mit einem Flächenanteil von maximal 3 % der
gesamten Bezugsfläche des Gebäudes einer anderen Zone zuzuordnen, wie das
folgende Zitat belegt: „Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht
mehr als drei vom Hundert der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2
einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden
Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht.“ Der Unterpunkt
1.2. (Flächenangaben) auf den sich dieses Zitat bezieht lautet: „Bezugsfläche
der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.“
EnEV 2009: In der aktuellen EnEV 2009, Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude), Punkt 2.2 "Zonierung", Unterpunkt 2.2.1 entfällt dieser Satz.
Im vorliegenden Fall wäre nach Meinung unseres
Fragestellers die Einteilung in
die Zonen "Einzelbüro" für die oberen Geschosse, sowie "Einzelhandel" für die
unteren Geschosse für eine aussagekräftige Bilanzierung ausreichend. Durch den
erforderlichen Berechnungsaufwand durch die Einteilung in viele kleine Zonen,
würde sich das Ergebnis der Bilanzierung aus seiner Sicht nicht maßgeblich
ändern, so dass der erforderliche Mehraufwand nicht gerechtfertigt werden kann.
Fragen: Ist die
Vereinfachung der Zonierung nach der EnEV 2009 in diesem Praxisfall zulässig?
Antwort:
30.07.2010 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Zonierung
neuer Nichtwohnbau gemäß DIN V 18599 für die energetische
Bilanzierung nach EnEV 2009
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