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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur für Tragwerksplanung hat von einem Büro für
Heizungstechnik per E-Mail eine Information erhalten, die ihm sehr suspekt
vorkommt. Es handelt sich dabei um die Frage, inwieweit Berater und Planer
haften müssen, wenn sie die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) im Baubestand
anwenden. Die Heizungstechniker weisen in ihrer Information darauf hin, dass
wenn ein Fachmann zu Sanierungs-Maßnahmen raten und planen würde, die beim
Kunden nur "unnötiges Geld verbrauchen würden" er letztendlich dafür haften
müsste, auch wenn die EnEV 2009 die Maßnahmen erfordern würde. Für Berater und
Planer im Baubestand gelte in erster Linie, dass sie das Gebot der
Wirtschaftlichkeit gewährleisten, wie es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2009) fordere. Unser Fragesteller bittet uns um die Meinung eines EnEV-Experten,
inwieweit ein Berater oder Planer tatsächlich haften müsste, wenn er Maßnahmen
empfiehlt oder vorsieht um die Anforderungen der EnEV zu erfüllen, ohne
sicherzugehen, dass deren Wirtschaftlichkeit auch gewährleistet ist.
|Aspekte
|Auftrag
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|Fragen
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Praxis +
Probleme: Ein Diplom-Ingenieur für Tragwerksplanung
hat von einem Büro für Heizungstechnik per E-Mail eine Information erhalten, die
ihm sehr suspekt vorkommt.
Es handelt sich dabei um die Frage, inwieweit Berater und Planer haften müssen,
wenn sie die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) im Baubestand anwenden.
Die Heizungstechniker weisen in ihrer Information darauf hin, dass wenn ein
Fachmann zu Sanierungs-Maßnahmen raten und planen würde, die beim Kunden nur
"unnötiges Geld verbrauchen würden" er letztendlich dafür haften müsste, auch
wenn die EnEV 2009 die Maßnahmen erfordern würde.
Für Berater und Planer im Baubestand gelte in erster Linie, dass sie das Gebot
der Wirtschaftlichkeit gewährleisten, wie es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2009) fordere.
Ein Berater oder Planer könne als Alternative die Ausnahmeregel der EnEV 2009 in
Anspruch nehmen und ein Befreiung von deren Anforderungen erwirken. Dafür müsste
er allerdings rechnerisch nachweisen, dass eine unzumutbare Härte entstehen
würde, wenn sein Kunde die EnEV-Anforderungen erfüllen würde.
Gemäß EnEV 2009, § 25 (Befreiungen), Absatz 1 liegt eine unbillige Härte
insbesondere dann vor, „… wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb
angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet
werden können.“ Mit anderen Worten: Wenn sich die Maßnahme als unwirtschaftlich
erweisen sollte.
Fragen: Muss ein
Berater oder Planer dafür haften, wenn er Sanierungs-Maßnahmen im Baubestand
empfiehlt oder vorsieht um die Anforderungen der EnEV zu erfüllen, obwohl die
Wirtschaftlichkeit gemäß EnEG 2009 nicht gegeben ist?
Antwort:
10.02.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Haftung
der Berater und Planer bei der Anwendung der EnEV 2009 in der
Bestands-Sanierung
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