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Kurzinfo:
Ein Gebäudeenergieberater plant die Sanierung eines Einfamilienwohnhauses
Baujahr 1928. Die Anlagetechnik wird erneuert und die Gebäudehülle gemäß den
Anforderungen der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) saniert. Der
Beratungsempfänger, bzw. Auftraggeber will jedoch trotz neuer Dacheindeckung auf
eine Aufdoppelung der Sparren nach Außen verzichten. Der Mehrkostenaufwand wäre
laut Dachdecker zu hoch. Auf der Innenseite des Daches ist eine Verkleidung
vorhanden, die nicht saniert werden soll. Ist es zulässig, dass in diesem Fall
eine reine Zwischensparrendämmung (Schickdicke von 14 cm) ausgeführt wird?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Altbau, Bestand,
Baubestand, Haus, Wohnhaus, Einfamilienhaus, EFH,
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Zwischensparrendämmung, Höhe, Wirtschaftlichkeit, Kosten,
Dämmschichtdicke, Dicke, zulässig, Anforderungen, Modernisierung
Auftrag: Ein
Gebäudeenergieberater plant die Sanierung eines Einfamilienwohnhauses Baujahr
1928. Im Rahmen der Energieberatung hat er das Haus bauphysikalisch bewertet und
Vorschläge für die energetische Sanierung ausgearbeitet. Desgleichen stellt er
auch den Energieausweis aus, berät den Auftraggeber zu den potenziellen
Fördermitteln.
Praxis: Es handelt
sich um ein Einfamilien-Wohnhaus Baujahr 1928 mit Steildach. Die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) stellt im Falle der Sanierung von Dächern
in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderungen von Außenbauteilen bestehender
Gebäude), unter Nr. 4.1 (Steildächer) sinngemäß folgende Anforderungen: "Wird
bei Maßnahmen nach Buchstabe b (die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen wird ersetzt oder neu aufgebaut) oder d (Dämmschichten werden
eingebaut) der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe
begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln
der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. …"
Probleme: Im
konkreten Fall möchte der Beratungsempfänger, bzw. Auftraggeber trotz neuer
Dacheindeckung auf eine Aufdoppelung der Sparren nach Außen verzichten. Der
Mehrkostenaufwand wäre laut Dachdecker zu hoch. Auf der Innenseite des Daches
ist eine Verkleidung vorhanden, die nicht saniert werden soll.
Frage: Ist es
zulässig, dass in diesem Fall eine reine Zwischensparrendämmung (14 cm)
ausgeführt wird?
Antwort:
27.09.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Steildach
eines Einfamilienhauses Baujahr 1928 nur mit 14 cm hoher
Zwischensparrendämmung sanieren
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