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09.08.2011
Was müssen Eigentümer von Altbauten beachten?
In einem sind sich Politiker, Fachleute und Eigentümer
von Altbauten einig: Das größte Einsparpotential birgt nach
wie vor der unsanierte Baubestand mit seinem hohen
Energieverbrauch zum Heizen, Wassererwärmen, Kühlen und
Beleuchten. Doch wer soll die energetische Nachrüstung
bezahlen? Während sich in Berlin die Bundesregierung,
politische Fraktionen und Interessenverbände darüber
streiten wer letztendlich für die Kosten aufkommen sollte,
kämpfen betroffene Eigentümer von unsanierten Altbauten „an
hinterster Front“ gegen Missverständnisse zu ihren
Nachrüstpflichten nach der bundesweit geltenden EnEV. In
diesem Beitrag klären wir drei aktuell verbreitete Irrtümer
auf. Sie betreffen die Wärmedämmung von Kellerdecken,
Dächern und Außenwänden sowie die Erneuerung und Nachrüstung
von Heizungsanlagen im Bestand.
Wir klären drei Irrtümer auf:
-
Irrtum: Hauseigentümer müssen ungedämmte Kellerdecken
bis Jahresende dämmen.
-
Irrtum: Hauseigentümer müssen ihre ungedämmten Dächer
und Außenwände bis Jahresende dämmen.
-
Irrtum: Wer einen unsanierten Altbau kauft muss
Heizung und Fenster erneuern sowie Außenwände und Decken
dämmen.
Was passiert, wenn ein Eigentümer diesen
Pflichten nicht nachkommt?
Wer kontrolliert und bestraft säumige Eigentümer?
Was passiert, wenn ein Gebäude-Eigentümer seinen
Nachrüstpflichten gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV)
nicht nachkommt?
Die EnEV 2009 spricht im §
27 (Ordnungswidrigkeiten) zwar mit keinem Wort von der
nachträglichen Dämmung der obersten Geschossdecke, sie
bezieht sich jedoch recht wohl auf die Pflichten nach
dem § 13 (Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen) und § 14
(Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen).
Die Geldbuße kann nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2009) - auf das die EnEV 2009 verweist - bis zu 50.000 Euro
betragen, wenn ein verpflichteter Eigentümer vorsätzlich
oder leichtfertig diese Pflichten nicht erfüllt. |
EnEV 2009, § 27 Ordnungswidrigkeiten
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EnEG 2009, §
8 Bußgeldvorschriften
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EnEV 2009, § 13 Heizungsanlagen installieren
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EnEV 2009, § 14 Rohre und Armaturen in Gebäuden
Im Übrigen sind die
Bundesländer dafür verantwortlich die EnEV jeweils
umzusetzen. Dazu gehört auch, wie sie mit säumigen
Eigentümern umgehen, die ihren Sanierungspflichten nicht
nachkommen. Wer sich dazu informieren will sollte auf
den Webseiten der Oberste Baubehörde seines Bundeslandes die
entsprechenden Regelungen lesen. In EnEV-online finden Sie eine Übersicht der
zuständigen Behörden.
|
EnEV - Vollzug: Baubehörden nach Bundesländern
Fazit: In diesem Beitrag haben wir stets die
Nachrüstpflichten aufgezählt, welche Eigentümer nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen müssen.
Die gute Nachricht ist, dass den Eigentümern für die
energetische Sanierung ihrer Altbauten auch staatliche
Fördergelder zugute kommen, beispielsweise die vom
BAFA-bezuschusste Vor-Ort-Energieberatung im Bestand, die
Förderungen im Rahmen der KfW-Förderprogramme zur
energetischen Sanierung oder des Marktanreizprogramms (MAP)
für die Nutzung erneuerbaren Energien.
Im Internet können sie kostenfrei das passende
Förderprogramm suchen und finden unter:
Für Fachleute, die sich auf die Beratung, Planung und
Ausführung von energetischen Sanierungen im Bestand
spezialisieren eröffnet sich ein erhebliches
Auftrags-Potential. Viel Erfolg!

Sanierungspflichten -
EnEV-Irrgarten treibt neue Blüten:
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Irrtum: Hauseigentümer müssen ungedämmte Kellerdecken
bis Jahresende dämmen
-
Irrtum: Hauseigentümer müssen ihre ungedämmten Dächer
und Außenwände bis Jahresende dämmen.
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Irrtum: Wer einen unsanierten Altbau kauft muss
Heizung und Fenster erneuern sowie Außenwände und Decken
dämmen.
Was passiert, wenn ein Eigentümer diesen
Pflichten nicht nachkommt?

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