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Kurzinfo:
Eine Architektin soll für drei Altbauten – alle vor 1977 errichtet und
seither auch nicht energetisch saniert – Energieausweise auf Verbrauchsbasis
ausstellen.
In zwei der Bestandsbauten befindet sich je eine Wohnung und sonstige
nichtwohnähnlich genutzte Räume (Laden, Werkstatt, Zahnarztpraxis). In der
dritten Immobilie befinden sich ein Laden, eine Rechtskanzlei sowie eine
Arztpraxis. Die Architektin fragt uns, ob sie für die Wohnungen keine
Verbrauchsausweise sondern jeweils Bedarfs-Energieausweise ausstellen muss und
wie sie dabei die Berechnung der Gebäudehülle berücksichtigen sollte.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Energieausweis,
Energiebedarf, Bedarf, Bedarfsausweis, Verbrauch,
Energieverbrauch, Verbrauchsausweis, Immobilie, Immobilien,
Altbau, Altbauten, Bestand, Baubestand, Bestandsgebäude,
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genutzt, genutztes, Gebäude, Zahnarztpraxis, Arztpraxis, Praxis,
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Berechnen, rechnen, Zwischenwand, Wohnteil, Wohnteile,
Nichtwohnteil, Nichtwohnteile, WG, NWG, Zwischenwand,
Gebäudehülle, Hülle,
Auftrag: Eine
Architektin wurde beauftragt für drei Bestandsgebäude jeweils einen
Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) auf der Grundlage des
gemessenen Energieverbrauchs auszustellen.
Praxis + Probleme:
Es handelt sich um drei unsanierte Altbauten aus der Zeit vor der ersten
Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV 1977). Sie werden heute folgendermaßen
genutzt:
- Gebäude A: ein Laden, eine Werkstatt, eine Wohnung;
- Gebäude B: ein Laden, eine Zahnarztpraxis, eine Wohnung;
- Gebäude C: ein Laden, eine Rechtsanwaltskanzlei, eine Arztpraxis
Gemäß EnEV 2009, § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) ist jeweils der Wohnteil als
Wohngebäude zu behandeln. Das bedeutet aus der Sicht der Architektin, dass sie
für die beiden Bestandsbauten A und B jeweils zwei Energieausweise – für den
Wohn – und für den Nichtwohnteil – ausstellen müsste.
Andererseits schreibt die EnEV 2009 in § 17 (Grundsätze des Energieausweises)
vor, dass Wohnhäuser mit höchstens vier Wohnungen, die den Standard der ersten
WärmeschutzV 1977 bis heute auch durch Sanierung nicht erfüllen, nur ein
Bedarfs-Energieausweis ausgestellt werden darf.
Fragen: 1. Frage:
Müsste die Architektin für die beiden Wohnungen in Gebäude A und B jeweils einen
Bedarfsausweis ausstellen und für den Nichtwohnteil jeweils einen
Verbrauchsausweis? Sollte sie in diesem Fall die Angrenzung des Wohnteils zum
Nichtwohnteil wie eine Trennwand zwischen Reihenhäusern berücksichtigen?
2. Frage: Wie wirkt es sich aus, dass das Gebäude A ein Nichtwohngebäude (NWG)
mit Wohnteil ist im Gegensatz zu Gebäude B, welches ein Wohngebäude (WG) mit
Nichtwohn-Anteil ist? Ist die Zahnarztpraxis als Wohnteil zu berücksichtigen?
3. Frage: Ist das Gebäude C wie ein NWG oder wie ein gemischt genutztes Gebäude
zu berücksichtigen wegen der wohnähnlichen Nutzung der Kanzlei und Arztpraxis?
Antwort:
04.10.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis
auf Verbrauchsbasis für drei gemischt genutzte, unsanierte
Gebäude, vor 1977 errichtet
Leseprobe Nichtwohnbau: Fragen
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