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(1) |
Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit
zentralen
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und
Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von |
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1. |
der Außentemperatur oder
einer anderen geeigneten Führungsgröße und |
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2. |
der Zeit |
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ausgestattet werden.
Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei
bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der
Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne
Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung
angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne
entsprechende Einrichtungen in den Haus- und
Kundenanlagen als eingehalten, wenn die
Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in
Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch
entsprechende Einrichtungen in der zentralen
Erzeugungsanlage
geregelt wird. |
(2) |
Heizungstechnische Anlagen mit
Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen
Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1
gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit
festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.
Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen
gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar
2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1
mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der
Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei
bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der
Eigentümer sie nachrüsten. |
(3) |
In Zentralheizungen mit mehr
als 25 Kilowatt Nennleistung sind
die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau
und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die
elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten
Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen
angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des
Heizkessels dem nicht entgegenstehen. |
(4) |
Zirkulationspumpen müssen beim
Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung
ausgestattet werden. |
(5) |
Beim erstmaligen Einbau und
bei der Ersetzung von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von
Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach
Anlage 5 zu begrenzen. |
(6) |
Beim erstmaligen Einbau von
Einrichtungen, in denen Heiz- oder
Warmwasser gespeichert wird, in Gebäude und bei deren
Ersetzung ist deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln
der Technik zu begrenzen. |
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