Wer einen Neubau plant und baut sollte stets im Auge
behalten, dass sich die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) an das fertig gebaute
Gebäude richten. Dies gilt auch für den Fall, wenn wenn der
Bauherr den Energieausweis - als energiesparrechtlichen
Nachweis nach den Bauvorschriften des jeweiligen
Bundeslandes - mit dem Bauantrag einreichen muss. Wenn sich
bei der Bauausführung relevante Änderungen ergeben haben,
muss der endgültige Energieausweis entsprechend aktualisiert
werden. Was hat sich für Neubau - Vorhaben mit der EnEV 2009
geändert? Verschaffen Sie sich einen Überblick mit unserer
folgenden Kurzinformation:
Wer als Bauherr oder als beauftragter Fachmann ein neues Wohnhaus oder Nichtwohngebäude plant und
baut muss die gesteigerten Ansprüche der
Energieeinspar - Verordnung (EnEV 2009)
beachten: Die Obergrenze für den zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Kühlung ist nun um fast ein Drittel - also 30 Prozent (%) gesunken.
Der Wärmeschutz ist nach wie vor die zweite
Grundforderung auch der EnEV 2009. Parallel zum
geminderten zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf ist der erforderliche Wärmeschutz der
Gebäudehülle ist um ca. 15 Prozent gestiegen. Als
Maßstab gelten nach wie vor die U - Werte der
Außenbauteile, die die wärmeabgebende Gebäudehülle
bilden.
EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen an Wohngebäude
Bußgeld-Kompass: Wie viel Geldstrafe droht?
Der methodische Ansatz für die Nachweis - Berechnung für Wohngebäude
ist auch neu: Der vorausberechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des geplanten, zu errichteten Wohnhauses darf
den Jahres-Primärenergiebedarf eines entsprechenden
Referenz - Wohnhauses nicht überschreiten. Das Prinzip
ist uns vertraut von der EnEV 2007 - allerdings nur für Nichtwohngebäude: Das
Referenz - Wohnhaus hat die gleiche Geometrie,
die gleiche Gebäudenutzfläche sowie die gleiche Ausrichtung wie das geplante
Wohnhaus. Die Angaben für seine Ausführung, d.h. für die
energetische Qualität der einzelnen Bauteile der
Gebäudehülle – Außenwand, Dach, Bodendecke, Fenster,
usw. –
sowie für die Luftdichtheit und Anlagentechnik stellt
die EnEV 2009 in einer Tabelle bereit.
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen Wohngebäude
EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude
Wer ein neues Wohnhaus plant muss für das
Referenzwohnhaus und für das geplante Wohnhaus den
Jahres-Primärenergiebedarf berechnen. Dabei kann er
zwischen zwei Methoden frei wählen. Wichtig ist, dass
der Planer oder Sachverständige dabei dieselbe
Rechenmethode sowohl für das geplante, als auch für das
Referenzhaus verwendet.
-
Berechnen nach der
Vornorm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von
Gebäuden) – wobei die EnEV 2009 auf die Ausgabe
Februar 2007 verweist.
-
Berechnen nach der
bisher bekannten Methode nach DIN V 4108 (Wärmeschutz und
Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung
des Jahresheizwärme - und des
Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN
V 4701 (Energetische Bewertung heiz - und
raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung,
Trinkwassererwärmung, Lüftung).
EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen an Wohngebäude
Alle bisherigen EnEV-Fassungen verbanden die
Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle für
Wohngebäude an den Formfaktor, d.h. an das berechnete
Verhältnis zwischen der wärmeübertragende
Umfassungsfläche (A in Quadratmetern m²) und das darin
eingeschlossene, beheizte Bauvolumen (Ve in Kubikmetern
m³). Gemessen wird der Formfaktor A/Ve wird m - 1.
Die
EnEV 2009 stellt nun den Wärmeschutz von Wohngebäuden in
direkten Bezug zu dem Gebäudetyp, d.h. ob ein Wohnhaus
freistehend oder einseitig angebaut ist, ob es erweitert
wird, usw.. Auch berücksichtigt die neue EnEV ob es sich
um ein kleines oder großes Wohngebäude handelt. Als
Maßstab gilt die Nutzfläche: bei kleinen Wohnhäusern ist
sie höchstens 350 Quadratmeter (m²) groß und bei großen
Wohnhäuser ist sie über 350 m².
Grafik 1: Anforderungen der EnEV 2009 an den Wärmeschutz der
Gebäudehülle bei neuen Wohngebäuden. Höchstwerte des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts.
Quelle: EnEV 2009,
Anlage 1
Wer in einem neuen Wohnhaus oder Nichtwohngebäude
künftig eine Heizung einplant, für die keine anerkannten
Regeln der Technik verfügbar sind, kann nicht mehr wie
bisher die 75 - Prozent - Regel anwenden und nur den
Wärmeschutz der Gebäudehülle nachweisen. Die EnEV 2009
fordert, dass der Planer bei der Nachweis - Berechnung für
diese Sonderfälle geeignete Komponenten mit ähnlichen
energetischen Eigenschaften ansetzt.
EnEV 2009, § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und
sonstigen Wärmeerzeugersystemen
Damit es in dem neuen Gebäuden sommers nicht zu heiß
wird, muss der Planer nach wie vor die Werte der DIN
4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden),
Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz)
einhalten und den Sonneneintragskennwert auch gemäß
dieser Norm berechnen. Neu ist die zusätzliche und
sicherlich auch willkommene Option für computerbasierte
Simulation: Wenn der Planer oder Sachverständiger ein
ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung)
anwendet, muss er nach der neuen EnEV die
Randbedingungen dermaßen ansetzen, dass sie die
aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des
Gebäudes ausreichend gut wiedergeben.
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen an Wohngebäude
EnEV 2009: Anlage 2: Anforderungen
Nichtwohngebäude
Die EnEV 2007 hat das Thema „Erneuerbare Energien“ noch
recht halbherzig behandelt. Wir erinnern uns daran, dass
die Energieeinsparverordnung im Jahr 2002 erstmals die
Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) und die Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV 1998) zusammenbrachte. In der letzten Wärmeschutzverordnung
war das Thema "Erneuerbare Energien" nur
"indirekt" integriert, durch Anerkennung der passiven
Wärmegewinnung durch die Solarstrahlung durch die
Fenster und bei der Lüftung mit Wärmerückgewinnung.
Unser neues Wärmegesetz 2009 -
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmegesetz EEWärmeG - erkennt
diese beiden Formen der Wärmegewinne nicht als
Erneuerbare Energien an. Nur aktive Solargewinne zählen.
Die Abwärme - beispielsweise aus Lüftungsanlagen mit
Wärmerückgewinnung - erkennt das Wärmegesetz nur
unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzmaßnahme
zum Wärmegesetz 2009 an.
Zurück zur EnEV 2007: Nur
bei sehr großen Gebäuden mit einer Nutzfläche über
Tausend Quadratmeter musste der Planer nach den
Regelungen der EnEV 2007 den Einsatz von erneuerbaren
Energien überprüfen. Im Energieausweis bezeugt er
anschließend mit einem Kreuz in dem neuen Kasten unter
„Sonstige Angaben“, dass er die „Einsetzbarkeit
alternativer Energieversorgungssysteme vor Baubeginn
geprüft“ hat.
Seit dem nun seit Anfang dieses Jahres das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: Wärmegesetz
2009) parallel zur EnEV gilt, berücksichtigt die neue EnEV
2009 auch erneuerbare Energien bei dem Referenzgebäude.
Im Energieausweis ist dazu passend nun auch ein neues Feld
zu finden, in dem der Aussteller die notwendigen Angaben
vornehmen kann, wenn der Bauherr die
Anforderungen der EnEV 2009 um 15 Prozent (%)
unterschreitet und damit eine anerkannte Ersatzmaßnahme
des Wärmegesetzes erfüllt.
Als Aussteller müssen Sie im
Energieausweis sowohl für den Primärenergiebedarf, als
auch für den Transmissionswärmeverlust die verschärften
Werte im Vergleich zur EnEV - Anforderung angeben.
EnEV 2009, Anlage 6: Muster Energieausweis
Wohnbau
EnEV 2009, Anl. 7: Muster Energieausweis
Nichtwohnbau
EnEV 2009 - Änderungen zur EnEV
2007
Welche
EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben?
Was ändert sich
für Neubau - Vorhaben?
Was ändert
sich für Eigentümer im Baubestand?
Was ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?
Fazit für
Fachleute: EnEV 2009 in der Praxis
Über die Autorin Melita
Tuschinski
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