Achtung: Diese Auslegung wurde am 27. Juni
2011 ersetzt durch:
Begriffsbestimmung „Bauteil“ - Auslegung zu § 9 Absatz 3
Frage: Wie ist mit Dächern und unteren
Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die hinsichtlich der “Bagatellregelung“ § 9
Absatz 3 EnEV gilt?
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Was
ist unter „jeweilige Bauteilfläche“ nach § 9 Absatz 3 EnEV zu
verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen
geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der
10 % - Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der
Flächen zu beziehen?
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Inwieweit gelten die Anforderungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV
bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht
betroffene Bauteilfläche?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Bagatellgrenze des § 9 Absatz 3 EnEV soll den Bauherrn vor
unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei
kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten
Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche
von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch
Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von § 9
Absatz 1 Satz 1 oder 2 EnEV betroffen, die auch Teil der
wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte
Anteil von 10 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil.
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Unter
dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich
geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung
differenziert im § 9 Absatz 3 EnEV nicht nach bestimmten
Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die
für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit
verschiedenen räumlich getrennten Dach - bzw.
Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu
betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach - oder
Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.
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Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Anforderungen von § 9
Absatz 1 Satz 1 EnEV bei Überschreiten der Bagatellgrenze für
die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, wird auf die
Auslegung der Fachkommission Bautechnik zu § 9 Absatz 3 EnEV in
Zusammenhang mit der Erneuerung eines Außenputzes verwiesen.
Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen
Maßnahme betroffene Bauteilfläche.
EnEV 2009:
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