Frage: Bei der Regelung zur
Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 Absatz 1 EnEV gilt der Stichtag
„Einbau oder Aufstellung vor dem 01. Oktober 1978“. Wie kann dieser Stichtag
beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen
und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Nach
§ 10 Absatz 1 EnEV dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel,
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden
und vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden
sind, nicht mehr betreiben. Dabei ist die Formulierung
„eingebaut oder aufgestellt“ als „Inbetriebnahme“ bzw.
betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der
Wortlaut der EnEV ist hier der EG - Richtlinie 92/42/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die
Mitgliedstaaten über das „Inverkehrbringen“ (Marktzugang) und
die „Inbetriebnahme“ (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede
stehenden Kessel.
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Ein
Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom
Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die
Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation
taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr),
die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des
Gebäudes bzw. der Heizungsanlage spielen dabei keine Rolle.
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Die
Abnahmebescheinigung ist bei den zuständigen Behörden hinterlegt
und auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
verfügbar und enthält im Zweifelsfalle das für die Regelung nach
§ 10 Absatz 1 EnEV verbindliche Datum.

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