Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV
Auslegung 11-5 zur EnEV 2009 § 4 Absatz 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1.2 und 2.2.2

Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude


Frage: Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden? Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599 Teil 10 (2007 - 02) Tabellen 4 bis 6 verändert werden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:

  1. Ausgangslage
    Die EnEV unterteilt die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599 - 10 Tabelle 4). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tabelle 5) und spezielle (Tabellen 4 und 6) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als „Katalognutzungen“ bezeichnet.
    Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder ggf. - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage 2 Nr. 2.1.2 Satz 1 EnEV. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel
    zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599 - 10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschrift zu Tabelle 4 „Richtwerte“).

  2. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen

Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete „Betriebsbedingungen“ aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der o. g. Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Abweichende Nutzungen

Für den Fall einer von Tabelle 4 abweichenden Nutzung lässt Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV zwei alternative Vorgehensweisen zu:
„Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599 - 10:2007 - 02 aufgeführt sind, kann

  1. die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599 - 10:2007 - 02 verwendet werden oder

  2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599 - 10:2007 - 02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und dem
Nachweis beizufügen.“

Buchstabe a beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung.
Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung
17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muss die
vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden.
Die durch Buchstabe b eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen,
schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller Nutzungsrandbedingungen
ein. Buchstabe b ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der
Nutzungen der Tabelle 4 zugeordnet werden kann (und damit auch muss).

b) Abweichende Nutzungsrandbedingungen

Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann der EnEV keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrandbedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen,
entnommen werden. (Ausnahme: Für die Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) darf die im Einzelfall tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden – vgl. Anlage 2 Nr. 2.1.3 EnEV). Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig.

  1. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung

Bei Anwendung des Buchstaben b der Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV (oben 2a) gilt Folgendes:

Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V 18599 - 10: 2007 - 02 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tabelle 4 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Es ist vor allem zu beachten, dass es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen
Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (z. B. Heiz - oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt. Unabhängig von der statischen Verweisung der EnEV auf die Ausgabe 2007 - 02 der DIN V 18599 - 10 kann davon ausgegangen werden, dass neue Nutzungsprofile „auf der Grundlage der DIN V 18599 - 10:2007 - 02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes“ entwickelt wurden und ihre Anwendung in Einzelfällen im öffentlichrechtlichen Bereich somit zulässig ist, wenn das Nutzungsprofil unter Berücksichtigung des neuen „Teil 100“ der DIN V 18599 erarbeitet worden ist und soweit die in Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV dargestellten Bedingungen vorliegen. In „Teil 100“ werden Profile aus dem Gewerbe - und dem Gesundheitsbereich behandelt, die im Rahmen eines vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung beauftragten Forschungsprojektes in Einklang mit DIN V 18599 - 10:2007 - 02 entwickelt wurden.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart