Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV Auslegung 14-2 zur EnEV 2009 § 9 i. V. m. Anlage 3

Umnutzung und Umbau von Gebäuden


Achtung: Diese Auslegung ersetzt die 12. Auslegung aus der 11. Staffel der offiziellen Auslegungen zur EnEV 2009.

Leitsatz: Reine Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter § 9 EnEV. Bei baulichen Änderungen an der Gebäudehülle sind die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ dürfen die Anforderungen durch Anwendung der „140-Prozent-Regel“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV) erfüllt werden.

Fragen: Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird? Ist bei einer Umnutzung § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV („Bauteilverfahren“) bzw. § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV („140-Prozent-Regel“) oder § 9 Absatz 5 EnEV (Neubaustandard) anzuwenden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 8. Dezember 2010, veröffentlicht am 14. Januar 2011:

  1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau gebracht werden (siehe hierzu Auslegung 13-1 zu § 9 Absatz 4 und 5 EnEV 2009 (Definition Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume)).

  2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 9 Absatz 3 EnEV definierten Umfang („Bagatellgrenze“) hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass (alternativ)

    • entweder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden

    • oder nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 EnEV und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 EnEV und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 EnEV um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden.

  3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach § 9 Absatz 4 EnEV die Einhaltung der in Anlage 3 EnEV festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus. (Hinsichtlich Erweiterungen größer als 50 Quadratmeter siehe Auslegung 1-2 zu § 9 Absatz 5 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Falle von Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahmen)).

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart