§ 5 Anrechnung von Strom aus
erneuerbaren Energien
.
Wird
in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren
Energien eingesetzt, darf der Strom in den
Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von
dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er
1.
im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude
erzeugt und
2.
vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die
überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz
eingespeist
wird.
Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1
angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf
der jeweiligen Nutzung entspricht.
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