Frage: Können Energieausweise auch für
Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
-
Nach
§ 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV müssen Energieausweise im Sinne des §
16 EnEV für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für
Gebäudeteile kommt nach § 17 Absatz 3 Satz 2 EnEV nur für
gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die
unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils
Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des § 22
EnEV materiell - rechtlich getrennt behandelt werden müssen.
-
Für
die Ausstellung von Energieausweisen und
Modernisierungsempfehlungen kommt es darauf an, was unter einem
Gebäude im Sinne des § 17 Absatz 3 EnEV zu
verstehen ist.
Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV selbst
enthalten eine gesetzliche Definition eines Gebäudes. § 1 Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 EnEV spricht bei der Beschreibung des
Anwendungsbereichs lediglich davon, dass die EnEV für Gebäude
gilt, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt
werden.
Ein Zurückgreifen auf den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff
hilft auch nicht entscheidend weiter, weil diese
Begriffsdefinition keine Außenwände verlangt (vgl. § 2 Abs. 2
Musterbauordnung – MBO 2002).
Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können
bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als
Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können
beispielsweise sprechen: Die selbständige Nutzbarkeit, ein
trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die
Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene
Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung
durch Brandwände.
-
Unter
Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes
sagen:
-
Eine
Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern
besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei
Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst
wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude
machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV.
Während Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV ermöglicht, dass bei der
gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese
hinsichtlich der energetischen Anforderungen des § 3 EnEV wie
ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.6 Satz
4 EnEV fest, dass die Vorschriften des Abschnitts 5 über den
Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass
bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein
Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist
demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
-
Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie
eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der
Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert
auszustellen.
Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch
Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den
gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch
mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen besondere
Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen
Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes
Rechnung tragen müssen.
-
Eine
Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein.
Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses
Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für
die einzelnen Wohnungen auszustellen.

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden





|
|