Frage: § 9 Absatz 3 EnEV enthält einen auf
geänderte Bauteile bezogenen Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 zu beachten sind.
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Gelten die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV bei
Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von
der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?
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Gelten die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV für die
von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine
verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der Regeln der
Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die
eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit
einbezogen werden müsste? Gelten sie z. B. dann, wenn eine
Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht
zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird,
die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 10
% überschreiten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Bagatellgrenze des § 9 Absatz 3 EnEV soll den Bauherrn davor
schützen, dass bei kleinen Instandsetzungen bereits ein
Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden
werden, dass das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden
dadurch uneinheitlich wird, dass schon bei sehr kleinem
Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der
Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.
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Die
Anforderungen gelten nur, soweit eine der in Anlage 3 genannten
Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der
jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem
Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung
getragen werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im
Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten
Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die
der
Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die
Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach Anlage 3 auch
ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten
Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen
allgemein nachgewiesen worden.
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In
vielen Fällen lässt sich eine Maßnahme an einer Teilfläche aber
nur dann in der von der Verordnung genannten Weise technisch
korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Fläche
ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann
ausgegangen werden, wenn es sich nicht um zusammenhängende, in
sich abgeschlossene Teilflächen handelt. Eine derartige
Ausweitung einer ursprünglich in
kleinerem Umfange geplanten Maßnahme ist aber auf Grund der
vorgenannten Tatbestände meist nicht wirtschaftlich im Sinne des
Energieeinsparungsgesetzes, so dass hier vom Vorliegen einer
Härte nach § 25 Absatz 1 EnEV ausgegangen werden
kann.

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