Frage: Unter welchen Voraussetzungen können
für Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung in Zonen eines
Nichtwohngebäudes niedrige Innentemperaturen, unter welchen Voraussetzungen
normale Innentemperaturen zugrunde gelegt werden? Wie sind in dieser Hinsicht
die Zonen Nr. 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) zu behandeln?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
EnEV verweist in Anlage 2 für die Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs (Nr. 2.1.1) von Nichtwohngebäuden
auf die Nutzungsrandbedingungen nach den Tabellen 4 bis 8 in DIN
V 18599 - 10:2007 - 02 (Nr. 2.1.2). Dort sind nach Tabelle 5
alternativ als „Soll - Innentemperaturen im Heizfall“ angegeben: - 21 °C als Regelfall („normale Innentemperaturen“) und - 17 °C für Nutzungen mit Soll - Temperaturen im Heizfall von weniger als 19 °C („niedrige Innentemperaturen“).
Zu den Nutzungsprofilen nach Tabelle 4 wird in Tabelle 5 jedoch
kein fester Zusammenhang hergestellt, womit prinzipiell jede
Kombination zulässig ist.
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Während nach der Wärmeschutzverordnung niedrige
Innentemperaturen lediglich bei bestimmten Betriebsgebäuden
zugrunde gelegt werden durften, fasste die
Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 („EnEV 2002“) den
Begriff der Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen erheblich
weiter. Die DIN V 18599 führt
diese Sichtweise im Teil 10 – bezogen auf Nutzungsprofile von
Gebäudezonen – sinngemäß fort.
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Anhaltspunkte, wie nach Energieeinsparverordnung 2002 und 2004
der Begriff der „Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen“
verstanden werden konnte, können aus der Begründung der
Bundesregierung1 zur
Definition dieses Begriffs abgeleitet
werden: „Auch die Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen werden
durch ein konkretes Beheizungsniveau definiert. Damit wird diese
Gebäudegruppe, die nach der Wärmeschutzverordnung ausschließlich
Betriebsgebäude umfasst, um einige Fälle erweitert, die bislang
den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zugeordnet waren, in
der Praxis aber auf deutlich weniger als 19 °C beheizt werden
(z. B.
bestimmte Verkaufsstätten, deren Warensortiment wie etwa
verderbliche Waren einen Betrieb mit niedrigen Innentemperatur
erfordert oder nahelegt). Diese Öffnung soll die Einhaltung des
Wirtschaftlichkeitsgebots des § 5 EnEG bei solchen
Gebäudenutzungen gewährleisten. ....“.
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Bei
der EnEV 2009 muss hinsichtlich der wirtschaftlichen Bewertung
der Nutzungsrandbedingungen bei Nichtwohngebäuden von einer zur
EnEV 2002/2004 konsistenten Sichtweise ausgegangen werden. Somit
sind über die in DIN V 18599 - 10:2007 - 02, Tabelle 5 – nur
beispielhaft – aufgeführten typischen Zonen von Betriebsgebäuden
(„Werkstatt, Lager“) hinaus auch weitere Fälle möglich, in denen
eine „Soll - Innentemperatur im Heizfall“ von 17 °C angenommen
werden kann. Darunter fallen regelmäßig auch die in der
Begründung zur EnEV 2002 – ebenfalls beispielhaft – genannten
Fälle von Verkaufsstätten.
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Generell bedarf jedoch die Annahme einer vom Regelfall „21°C“
abweichenden Innentemperatur (17 °C) im Einzelfall einer
Begründung anhand der jeweiligen Nutzungspraxis. Im Falle eines
Nachweises für ein zu errichtendes Gebäude kann dazu z. B. auf
Erkenntnisse bei vergleichbar genutzten Gebäuden verwiesen
werden, im Falle von Berechnungen zur Ausstellung eines
Energieausweises auf die Betriebsweise des betroffenen Gebäudes
selbst.
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Die
Annahmen zur „Soll - Innentemperatur Im Heizfall“ gelten
zonenweise. Zudem sind sie gemäß Anlage 2 Nr. 1.1.1 EnEV auch
auf die jeweiligen Zonen des Referenzgebäudes in gleicher Weise
anzuwenden.
1 Begründung zur
Regierungsvorlage der EnEV 2002, Bundesrats - Drucksache 194/01
Seite 48

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