Frage: Wie ist die Anwendungsgrenze in den
§§ 12 und 15 der EnEV 2009 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen zu
verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame
Kälteversorgung vorhanden ist?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Verpflichtung zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen nach
§ 12 Absatz 1 EnEV 2009 gilt für Anlagen mit einer Nennleistung
für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. An dieselbe
Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen
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beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen auch
die Anforderung des § 15 Absatz 1,
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beim Einbau, bei bestimmten Erneuerungen sowie mit
bestimmten Fristen bei Bestandsanlagen auch die Anforderung
nach § 15 Absatz 2,
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beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die
Anforderungen des § 15 Absatz 3 und
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beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die
Anforderungen des § 15 Absatz 5
geknüpft.
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Die
EnEV enthält keine eigene Legaldefinition für Klimaanlagen.
Sowohl nach der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (2002/91/EG) - im Folgenden EG - Gebäuderichtlinie
genannt - als auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die
diese Richtlinie in Deutschland im wesentlichen umgesetzt wird,
sollen Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt
nicht von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an
solche Geräte an anderer Stelle im europäischen
Gemeinschaftsrecht energetische Anforderungen gestellt werden.
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Die
Bundesregierung hat seinerzeit beim Erlass der EnEV 2007 in
ihrer Begründung zu § 12 auf die Legaldefinition in Artikel 2
Nr. 5 der EG - Gebäuderichtlinie verwiesen, die wie folgt lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ...
„Klimaanlage“ eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine
Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die
Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der
Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt
werden kann.“
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Bei
Anwendung dieser Definition gehören alle Elemente zu einer
Klimaanlage, die zur Erfüllung einer Klimatisierungsaufgabe
erforderlich sind. Die Leistungsgrenze ist nicht auf das
jeweilige Gebäude, sondern auf die jeweilige Anlage bezogen.
Daraus folgt, dass
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einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit
mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die
Leistungsgrenze für die genannten Regelungen der Verordnung
für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
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andererseits aber für den Fall, dass solche Teilanlagen
eine wesentliche Komponente (meistens die
Kälteerzeugung) gemeinsam nutzen, diese im Sinne der
vorstehenden europäischen Definition als eine
zusammenhängende Anlage zu sehen sind.
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In §
15 Absatz 5 EnEV 2009 wird hinsichtlich der Pflicht zur
Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN
13053 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in
Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und der jährlichen
Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren,
luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen (s. 4., 2.
Anstrich), kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern
nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen –
unbeschadet der Feststellung unter Nr.4 dieser Auslegung – DIN
EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten
Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der
Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe
ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen
jährlichen Betriebszeit anzuwenden.

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