Frage: Das Referenzgebäude für Wohngebäude
in Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 Zeile 5 EnEV sieht für Gebäude mit bis zu 2
Wohneinheiten generell die Aufstellung des Heizkessels innerhalb der thermischen
Hülle vor. Die Berechnungsregel DIN V 4701 - 10 dagegen beschreibt aus technischen
Gründen eine solche Lösung nur für Gebäudenutzflächen bis 500 m². Wie ist in
dieser Hinsicht das Referenzgebäude bei Ein - und Zweifamilienhäusern mit mehr
als 500 m² Gebäudenutzfläche auszuführen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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DIN V
4701 - 10 sieht mit Rücksicht auf die Höhe der Wärmegutschriften
aus Teilen der Heizungsanlage, die innerhalb der thermischen
Hülle angeordnet sind, eine solche Anordnung für Heizkessel nur
bis zu einer Gebäudenutzfläche von 500 m² vor. Für größere
Gebäude und damit größere Oberflächenverluste der Heizkessel
wäre der einfache Berechnungsansatz dieser technischen Regel mit
pauschalierten
Wärmegutschriften nicht mehr umsetzbar.
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Der
Verordnungsgeber war bei der Beschreibung des Referenzgebäudes
in Tabelle 1 Zeile 5 offenbar davon ausgegangen, dass Gebäude
mit bis zu 2 Wohneinheiten stets
innerhalb der Gültigkeitsgrenze der Ansätze von DIN V 4701 - 10
für Heizkessel liegen, die innerhalb der thermischen Hülle
aufgestellt sind. Nur unter dieser Vorbedingung wäre das
Verfahren von DIN V 4701 - 10 für diese Konstellation anwendbar.
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Es
ist nicht beabsichtigt, Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten,
deren Gebäudenutzfläche 500 m² überschreitet, von der Berechnung
mit DIN V 4701 - 10 auszuschließen.
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Dem
Sinn der Regelung in Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 Zeile 5 ist
daher bei diesen Gebäuden dadurch zu entsprechen, dass sie auf
Grund ihrer Größe im Falle der Berechnung mit DIN V 4701 - 10 wie
Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten behandelt werden. Beim
Referenzgebäude wirkt sich dies auch auf die Warmwasserbereitung
aus, solange das Gebäude nicht mit elektrischer
Warmwasserbereitung ausgeführt wird (Anlage 1 Nr. 1.1 Satz 2 und
3 EnEV).

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