Frage: Dürfen die Bekanntmachungen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Datenaufnahme und
Datenverwendung im Wohn - bzw. Nichtwohngebäudebestand sinngemäß auch dann
angewandt werden, wenn bei der Erneuerung von Außenbauteilen nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV geometrische Angaben oder energetische Kennwerte
bestehender Bauteile nicht vorliegen oder nicht mit vertretbarem Aufwand
festgestellt werden können?
Dürfen die entsprechenden Regelungen in diesen Bekanntmachungen angewandt
werden, falls bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes nach
§ 9 Absatz 5 EnEV die Eigenschaften der Heizungsanlage des bestehenden
Gebäudeteils für Berechnungen zu ermitteln sind?
Dürfen die entsprechenden Regelungen in diesen Bekanntmachungen auch im Rahmen
der so genannten Bagatellregelung nach
§ 9 Absatz 3 EnEV, also bei der Beurteilung, ob die geänderte Bauteilfläche
nicht
mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes
betrifft, verwendet werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 23. Februar 2010, veröffentlicht am 8. März 2010:
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Auf Grund von § 9 Absatz 2 Satz 2
EnEV hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die
Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte
Erfahrungswerte bekannt gemacht, die bei Berechnungen nach § 9
Absatz 1 Satz 2 EnEV verwendet werden dürfen, soweit
entsprechende Erkenntnisse für ein bestehendes Gebäude fehlen.
Die Vereinfachungen führen in der Regel nicht zu materiellen
Erleichterungen, sollen aber den Aufwand für die Datenaufnahme
auf ein vertretbares Maß begrenzen.
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Werden Außenbauteile bestehender
Gebäude erneuert und sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
Anlage 3 EnEV für die erneuerten Außenbauteile Grenzwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten, sind für die
Bestimmung dieser Wärmedurchgangskoeffizienten in der Regel auch
die energetischen Eigenschaften festzustellen, die diese
Bauteile vor der Erneuerung aufweisen. Für die
Beurteilung nach § 9 Absatz 3 EnEV („Bagatellregelung“) kann
überdies ein Aufmass der entsprechenden Bauteilflächen des
gesamten Gebäudes erforderlich werden.
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Nach § 26 a Absatz 1 Nr. 1 EnEV
hat derjenige, der geschäftsmäßig Arbeiten zur Änderung
bestehender Außenbauteile im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1
durchführt, dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der
Arbeiten zu bestätigen, dass die vom ihm geänderten Bauteile den
Anforderungen der EnEV entsprechen (Unternehmererklärung).
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Es ist nicht angemessen, für die
Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV eine höhere Genauigkeit
für die Datenaufnahme zu fordern als für die Anwendung des
Satzes 2. Soweit für die Bauteile entsprechende Angaben nicht
vorliegen, ist es vertretbar, die veröffentlichten
Vereinfachungen und
gesicherten Erfahrungswerte auch in den Fällen des § 9 Absatz 1
Satz 1 anzuwenden, obgleich sie formal nur für Fälle des Satzes
2 bekannt gemacht wurden. Sie dürfen auch als Grundlage für
Unternehmererklärungen nach § 26 Absatz 1 Nr. 1 verwendet
werden. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des
Vom - Hundert - Satzes der veränderten Bauteile nach Absatz 3,
soweit dies im Einzelfall erforderlich wird und dafür
geometrische Angaben fehlen.
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Wird ein bestehendes Gebäude
erweitert oder ausgebaut und ist die hinzukommende Nutzfläche
größer als 50 m², so sind in bestimmten Fällen für die
Berechnung der einzuhaltenden
Anforderungen nach den anzuwendenden Berechnungsregeln auch
Kennwerte der bestehenden Anlagentechnik erforderlich. Die
Bestimmung dieser Kennwerte kann mit vertretbarem Aufwand und
hinreichender Genauigkeit in sinngemäßer Anwendung der
entsprechenden Regelungen in den Bekanntmachungen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur
Datenaufnahme und Datenverwendung – hier insbesondere der
Nummern 4 und 5 – erfolgen.

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