Frage: Nach
Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 3.4 ist bei Nichtwohngebäuden als
Referenz - Heizsystem bei Raumhöhen von mehr als 4 Metern eine dezentrale
Warmluftheizung anzunehmen. Gilt diese Referenz auch für hohe Zonen in solchen
Gebäuden, bei denen die Wärmeversorgung ansonsten durch zentrale Heizungs - oder
Lüftungsanlagen vorgesehen ist? Was ist für die nicht in Tabelle 1 aufgeführten
Eigenschaften der Warmluftheizung anzusetzen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 23. Februar 2010, veröffentlicht am 8. März 2010:
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Zeile 3.4. der Anlage 2 Tabelle 1
EnEV wurde im Verordnungsgebungsverfahren zur EnEV 2009 auf
Grund einer Maßgabe des Bundesrates eingefügt. In der Begründung
zu dieser Maßgabe (siehe Bundesrats - Drucksache 569/08 –
Beschluss - , S. 33 ff.) wurde klargestellt, dass es sich bei
der
Referenz für Raumhöhen von mehr als 4 m um ein „dezentrales
Warmluftheizungssystem (Wärmeerzeuger, Wärmeverteilung,
Wärmeübergabe in Baueinheit)“ handeln soll und dass die Zeilen
3.1 bis 3.3 ausschließlich für Raumhöhen bis 4 m als Referenz
Gültigkeit haben sollen.
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Auf Grund der Differenzierung
ausschließlich nach Raumhöhe und der nach Gebäudezonen
differenzierten Gültigkeit von Anlage 2 Tabelle 1 EnEV ist die
Zeile 3.4 auch dann für einzelne
Zonen von Gebäuden mit Raumhöhen von mehr als 4 m die
maßgebliche Referenz, wenn das Gebäude ansonsten geringere
Raumhöhen aufweist und somit die Referenz für die übrigen Zonen
eine zentrale Anlage nach den Zeilen 3.1 bis 3.3 ist. Dies gilt
auch, wenn die in Rede stehende Zone mit einer
raumlufttechnischen Anlage nach Zeile 5.3 ausgestattet ist, die
beim ausgeführten Gebäude auch die Wärmeversorgung übernehmen
soll; in diesen Fällen ist beim Referenzgebäude die Luft - und
ggf. Kälteversorgung über die raumlufttechnische Anlage und die
Wärmeversorgung getrennt davon über die dezentrale
Warmluftheizung anzunehmen.
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Entsprechendes gilt für Zonen mit
Raumhöhen von mehr als 4 m auch hinsichtlich der nach der
Raumhöhe differenzierten Festlegung zur Berechnungsrandbedingung
„Heizunterbrechung“ in Anlage 2 Tabelle 3 EnEV.
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DIN V 18599 - 5 : 2007 - 02
unterscheidet in Tabelle 36 bei dezentralen Warmlufterzeugern –
zusätzlich zu den in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV angegebenen
Merkmalen – auch hinsichtlich der Größe des Wärmeerzeugers.
Gemäß der grundsätzlichen Auslegung zur Handhabung bei nicht in
den Referenzgebäudetabellen angegeben Ausführungsdetails wäre
diese Eigenschaft vom ausgeführten Gebäude zu übernehmen. Dies
ist hier jedoch regelmäßig nicht möglich, weil die ausgeführte
Zone oft mit einem völlig anderen Heizsystem ausgestattet ist.
Ferner fehlt die Angabe des Brennstoffs, um
den zutreffenden Primärenergiefaktor zu ermitteln; auch der
Brennstoff kann häufig nicht vom ausgeführten Gebäude übernommen
werden.
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Zugunsten des betroffenen Bauherrn
darf hier die fehlende Eigenschaft regelmäßig in der Weise
angenommen werden, dass sich für das Referenzgebäude der jeweils
höchste Primärenergiebedarf und somit für das ausgeführte
Gebäude die am wenigsten strenge Anforderung ergibt. Vor diesem
Hintergrund ist bei den Warmluftheizungen nach Anlage 2 Tabelle
1 Zeile 3.4 EnEV als Referenz von einem gasbefeuerten
Warmlufterzeuger der kleinsten Größenklasse (Nennwärmeleistung 4
– 25 Kilowatt) auszugehen.

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