Achtung:
Diese Auslegung ersetzt
die
Auslegung der 12-5 zur EnEV 2009 § 9 Absatz 5.
Leitsatz:
Im Falle einer baulichen Erweiterung oder eines Ausbaus nach § 9 Absatz 5 EnEV
werden die Berechnungen
des Jahres-Primärenergiebedarfs ausschließlich zur Bemessung der Außenbauteile
des neu
hinzukommenden Gebäudeteils durchgeführt. Dabei ist abweichend von den
Nachweisen für neue
Gebäude jedoch ein Referenzgebäude zu verwenden, das hinsichtlich der
Komponenten, die von dem
bestehenden Gebäudeteil vorgegeben sind, identisch ist mit dem bestehenden
Gebäude.
Frage:
Nach § 9 Absatz 5 EnEV 2009 sind bei der Erweiterung und dem Ausbau eines
Gebäudes um beheizte
oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mehr als 50 m² Nutzfläche die
betroffenen Außenbauteile
so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende
Gebäude nach § 3 oder
§ 4 EnEV 2009 einhält.
Wie ist in diesen Fällen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu
verfahren?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 8. Dezember 2010, veröffentlicht am 14. Januar 2011:
-
§ 9 Absatz 5 EnEV beschränkt die Anforderungen an den neuen Gebäudeteil
ausdrücklich auf
Die §§ 3 und 4 EnEV stellen Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf, die
Qualität der
Gebäudehülle (auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener
Transmissionswärmeverlust
oder mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten), den sommerlichen Wärmeschutz sowie
an
die Verwendung der Berechnungsverfahren.
Nicht von der Vorschrift des § 9 Absatz 5 EnEV erfasst sind Anforderungen an
-
die Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik nach Abschnitt 4 der
EnEV, soweit sie
nicht ohnehin für Maßnahmen im Bestand gelten,
-
die Dichtheit und den Mindestluftwechsel nach § 6 EnEV sowie
-
den Mindestwärmeschutz und die Wärmebrücken nach § 7 EnEV.
-
Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von zu errichtenden
Gebäuden werden
jeweils mittels eines Referenzgebäudes gestellt, dessen energetische
Eigenschaften mit der
EnEV 2009 gegenüber dem bisherigen Stand bei Neubauten sowohl bei den
Außenbauteilen als
auch bei den zentralen anlagentechnischen Komponenten (Wohngebäude: Wärme- und
Warmwassererzeugung,
Lüftungsanlage; Nichtwohngebäude: Wärme- und Warmwassererzeugung,
Lüftungsanlage, Kälteerzeugung) deutlich verbessert sind. Im Vergleich zu den
entsprechenden
Bauteilen und Komponenten üblicher bestehender Gebäude fallen die Verbesserungen
noch deutlich
stärker aus.
-
Bei einer Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 5 EnEV
ohne gleichzeitige
Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten (z. B. Aufstockung,
Ausbau
des Dachgeschosses) kann die geforderte energetische Qualität ausschließlich
durch Verbesserungen
an den Außenbauteilen des neuen Gebäudeteils und an den auf diesen Gebäudeteil
entfallenden
dezentralen anlagentechnischen Komponenten erreicht werden. Dies stößt
regelmäßig
an die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Der Verordnungsgeber hatte
jedoch bei Fällen
nach § 9 Absatz 5 EnEV nicht die Absicht, Anforderungen zu stellen, die
zwangsläufig zu einer
Ausweitung der Maßnahme auf Teile des bestehenden Gebäudes führen, um die
energetischen
Anforderungen nach § 9 Absatz 5 EnEV zu erfüllen; auch würde dies regelmäßig
nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot
des § 5 Energieeinsparungsgesetz entsprechen.
-
Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Anwendung des § 3 Absatz 1
oder des § 4
Absatz 1 EnEV unverhältnismäßige und wirtschaftlich unvertretbare Belastungen
verursachen. § 9
Absatz 5 EnEV ist daher im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebots einengend
auszulegen. Da die
Anforderungen des § 9 Absatz 5 EnEV ausschließlich im Falle einer baulichen
Erweiterung oder
eines Ausbaus (ohne Änderung der Anlagentechnik) greifen, ist bei den
Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die zur Bemessung dieser Außenbauteile durchgeführt
werden, ein Referenzgebäude
zu verwenden, das hinsichtlich der zentralen, gemeinsam mit dem bestehenden
Gebäudeteil genutzten anlagentechnischen Komponenten identisch ist mit dem
bestehenden
Gebäude. Im Ergebnis verlangt § 9 Absatz 5 EnEV damit in Fällen ohne
gleichzeitige Erneuerung
der zentralen anlagentechnischen Komponenten eine Ausführung der betroffenen
Außenbauteile in
ihrer Gesamtheit in der Qualität der entsprechenden Referenzausführung für
solche Bauteile, wie
sie sich aus der jeweils anwendbaren Tabelle 1 der Anlage 1 bzw. 2 ergibt.
-
Da die Anforderungen für Wärmebrücken und für die Überprüfung der Dichtheit
nicht von der Vorschrift
des § 9 Absatz 5 EnEV erfasst werden, sind diese Einflüsse bei der
Nachweisführung nach
§ 3 Absatz 1 bzw. § 4 Absatz 1 EnEV dadurch zu kompensieren, dass die Ansätze
für das Referenzgebäude
-
Die Berechnungen zur Bemessung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Wohngebäude:
§ 3 Absatz 1
EnEV; Nichtwohngebäude: § 4 Absatz 1 EnEV) und des spezifischen, auf die
wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (Wohngebäude: § 3 Absatz 2
EnEV)
bzw. der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude: § 4 Absatz 2 EnEV) sowie zur Bemessung des sommerlichen
Wärmeschutzes
(Wohngebäude: § 3 Absatz 4 EnEV; Nichtwohngebäude: § 4 Absatz 4 EnEV) sind
ausschließlich
für den neu hinzukommenden Gebäudeteil auszuführen.
-
Bei den Berechnungen dürfen für die Ermittlung der energetischen
Eigenschaften von Komponenten
des bestehenden Gebäudes Vereinfachungen und gesicherte Erfahrungswerte
verwendet werden,
die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 9 Absatz
2 EnEV
bekannt gemacht hat.

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden





|
|