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Kurzinfo:
Ein Architekt hat für einen Hauseigentümer in Baden-Württemberg ein
Baugesuch eingereicht für die Sanierung seines Wohngebäudes. Durch die geplanten
Baumaßnahmen wird das sanierte Wohnhaus den Grenzabstand zum Nachbargebäude und
die Baulinie überschreiten. Die Baubehörde hat die Sanierungsmaßnahmen
genehmigt, allerdings keinerlei Angaben zu den brandschutztechnischen
Anforderungen an die Dämmung der Außenwände gemacht. Der Architekt interpretiert
die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) und deren Ausführungsverordnung
folgendermaßen: „Bei zu geringem Grenzabstand / Gebäudeabstand Dämmung
nichtbrennbar ... sonst schwerentflammbar.“ Er bittet uns um die Meinung eines
Experten.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Wohnhaus, Haus,
Wohngebäude, Bestand, Baubestand, Altbau, Sanierung, sanieren,
Gebäude, modernisieren, Modernisierung, Außenwand, Außenwände,
dämmen, Dämmung, Wärmedämmung, Wärmeschutz, Brandschutz, Grenze,
Nachbargrenze, unterschreiten, Unterschreitung, überschreiten,
Überschreitung, Baulinie, Grenzabstand, Gebäudeabstand,
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Landesbauordnung, LBO, Baden-Württemberg, BW, Behörde,
Baubehörde, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeiten,
genehmigen, Regelung, Regelungen, Qualität, Dämmung, Angaben,
Baugenehmigung,
Auftrag: Ein
Architekt hat im Auftrag eines Hausbesitzers ein Baugesuch eingereicht für die
Sanierung des Hauses. Er soll auch die Ausschreibung und Bauleitung durchführen.
Praxis: Die zuständige
Baubehörde hat die Bausanierung samt der Unterschreitung des erforderlichen
Grenzabstandes durch die Dämmung, Überschreiten der Baulinie und die
Inanspruchnahme der benötigten Gehwegfläche genehmigt. Die Behörde hat jedoch
keinerlei Angaben zum geforderten Brandschutz gemacht.
Ein Energieberater hat für das Bestandsgebäude eine Energiediagnose erstellt,
jedoch ebenfalls ohne Angabe zum Brandschutz. Der Energieberater ist der
Ansicht, er sei für Aspekte und Fragen des Brandschutzes nicht zuständig.
Probleme: Angesichts
der Tatsache, dass das sanierte Wohnhaus den Abstand zum Nachbarn – mit
Erlaubnis der Behörde – verringern wird, ist der Architekt der Meinung, dass in
diesem Fall die Belange des Brandschutzes besondere Beachtung verdienen.
Auf seine Anfrage ob die Dämmung schwer entflammbar oder nichtbrennbar
ausgeführt werden muss, hat er leider keine Antwort erhalten. Der Architekt
interpretiert die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) und deren
Ausführungsverordnung folgendermaßen: „Bei zu geringem Grenzabstand /
Gebäudeabstand Dämmung nichtbrennbar ... sonst schwerentflammbar.“
Fragen: Wo findet sich
eine eindeutige Regelung welche Dämmung bei Unterschreitung des Grenzabstandes /
nicht ausreichender Abstand zur Nachbarbebauung in BW verwenden muss? Welche
Behörde ist hier für diese Genehmigung zuständig?
Antwort:
26.04.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Qualität
der Dämmung eines Vollwärmeschutzsystems unter
Brandschutzgesichtspunkten bei der Sanierung eines Wohnhauses
mit Grenzabstands-Überschreitung
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