Achtung: Diese
Auslegung ersetzt folgende bisherige Auslegungen:
Leitsatz: „Gesamte jeweilige Bauteilfläche“
im Sinne von § 9 Absatz 3 EnEV 2009 sind jeweils die nach Maßgabe der
Kapitelaufteilung der Anlage 3 zusammengefassten Bauteilflächen.
Frage: Die in § 9 Absatz 1 EnEV 2009
gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen bestehender
Gebäude gelten nach § 9 Absatz 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten
Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes
beträgt. Wie ist in diesem Zusammenhang die „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ zu
bestimmen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz veröffentlich am 27. Juni 2011:
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Nach § 9 Absatz 1 EnEV werden die
einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nummern 1 bis 6
der Anlage 3 definiert.
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Die sogenannte „Bagatellklausel“
im § 9 Absatz 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf
§ 9 Absatz 1. Deshalb ist davon auszugehen, dass in diesem
Zusammenhang auch der Begriff „jeweilige gesamte Bauteilfläche“
in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.
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Zur Ermittlung der „jeweiligen
gesamten Bauteilfläche des Gebäudes“ sind demzufolge die
Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung
der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1 (Außenwände), 2 (Fenster,
Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3
(Außentüren), 4.1 (Steildächer), 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und
Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an
Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen
Flächen zur „jeweiligen gesamten Bauteilfläche“ aufzuaddieren.

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