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Kurzinfo:
Seit dem 1. Oktober 2007 regelte zunächst die Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) und seit dem 1. Oktober 2009 die EnEV 2009 – jeweils im § 16 (Ausstellung
und Verwendung von Energieausweisen), zweiter Absatz, dass Neumieter, -pächter
und Käufer von Wohnungen, ganzen Immobilien und bebauten Grundstücken anhand des
Energieausweises die Angebote auf dem Markt – zumindest aus energetischer Sicht
– vergleichen können.
Der Wortlaut in der aktuellen EnEV 2009 § 16, Absatz 2:
„Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht
an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden,
hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt
nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens
unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt
entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der
Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder
einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.“ In der Praxis ergeben sich
zahlreiche Fragen dazu. Auch sind etliche Missverständnisse weit verbreitet. Wir
klären einige wichtige Aspekte anhand von sieben Fragen und Antworten auf.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
Energieausweis, Energiepass, Ausweis, Gebäude, Immobilie, Haus,
Wohnung, Gebäude-Ausweis, EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung,
§, 16, Absatz, 2, Verkauf, verkaufen, Verkäufer, vermieten,
Vermieter, Vermietung, Mieter, Käufer, Neumieter, Neuvermietung,
Kunden, Kunde, potenziell, potenzielle, Interessent,
Interessenten, Information, Pflicht, verpflichtet, zugänglich,
machen, zeigen, vorlegen, Inhalt, Form, vergleichen,
Information, informieren, Informationen, vergleichen, Standard,
Energie, energetisches, Verhalten, Energieeffizienz,
Gesamtenergieeffizienz, EU-Richtlinie
Auftrag: Für
Fachleute, die Energieausweise im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und als
öffentlicher Aushang ausstellen, ergeben sich vielfältige Auftrags-Chancen,
insbesondere wenn der Auftraggeber den Energieausweis auf der Grundlage des
Energiebedarfs bestellt. In diesem Fall nimmt der Fachmann sowohl die bauliche
Substanz als auch die Anlagentechnik für Heizung, Warmwasserzubereitung, Lüftung
und - bei Nichtwohngebäuden - auch die eingebaute Beleuchtung „unter die Lupe“.
Wer ausstellungsberechtigt ist, regelt die EnEV 2009 bundesweit im § 21
(Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude). Wer die Energieausweise als
EnEV-Nachweise für Neubauten und bei Baumaßnahmen im Bestand ausstellt, regelt
das jeweilige Baurecht des Bundeslandes, in dem das Gebäude steht.
Praxis +
Probleme: Der Energieausweis – als gutgemeintes
Informations-Instrument für potenzielle Käufer und Neumieter – zeigt jedoch auch
die energetischen Schwachstellen des Gebäudes. Deshalb hat seine Einführung
unter den betroffenen Eigentümern von Wohnungen, Häusern und sonstigen
Immobilien nicht nur Begeisterung ausgelöst. Auch haben die Berichterstattungen
in den Medien dazu geführt, dass Kunden in dem Energieausweis häufig mehr als
nur ein Informations-Mittel sehen. Die nachfolgenden Fragen stellen nur einen
Bruchteil der Aspekte dar, die sowohl Anbieter als auch Kunden auf dem
Immobilienmarkt interessieren.
Fragen:
-
Welche rechtliche Wirkung entfaltet der Energieausweis, den die
EnEV 2009 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 2 – bei Verkauf und Neuvermietung –
regelt?
-
Wen
nimmt die EnEV in die Pflicht? Wer muss den Energieausweis bei
Verkauf oder Neuvermietung zeigen? Wie sieht es aus, wenn ein
Makler die Kunden informiert und ihnen die angebotene Wohnung,
Haus oder Gebäude zeigt?
-
Der
Energieausweis muss nach der EnEV 2009, § 16, zweiter Absatz,
inhaltlich dem Muster der Anlage 6 (Wohnbau) oder 7
(Nichtwohnbau) der EnEV 2009 entsprechen. Könnte er auch anders
aussehen? Des Öfteren haben sich potenzielle Käufer und
Neumieter über EnEV-online.de bei uns beklagt, weil die
vorgelegten Dokumente ganz anders aussahen und der Vergleich mit
anderen Gebäuden schwierig war. Was sollten Verkäufer und
Vermieter beachten?
-
Was
heißt in diesem Zusammenhang "den Energieausweis zugänglich
machen"? In Erläuterungen findet sich häufig der Begriff „den
Energieausweis vorlegen“. Bedeutet das nicht mehr als
„zugänglich machen“? Kann man diese EnEV-Forderung auch einfach
als "den Energieausweis zeigen" formulieren?
-
Der
Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis zugänglich
machen, „spätestens unverzüglich“, nachdem der potenzielle
Käufer oder Neumieter ihn verlangt hat. Was bedeutet dies
praktisch? Muss der Anbieter von sich aus aktiv werden und den
Energieausweis zeigen?
-
Der
Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis „spätestens
unverzüglich zugänglich machen“, nachdem der potenzielle Käufer
oder Neumieter ihn verlangt hat. Erklären Sie bitte, wie der
Begriff „spätestens“ in diesem Kontext genau zu verstehen ist.
-
Wenn
der Energieausweis sowieso gleich gezeigt werden muss, warum
weist die EnEV nochmals speziell darauf hin, dass die
potenziellen Käufer oder Neumieter ihn verlangen? Was ändert
sich, wenn dieser den Energieausweis verlangt?
Antwort:
05.07.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung - wichtige
rechtliche Aspekte auf den Punkt gebracht
Leseprobe Nichtwohnbau: Fragen
+ Antworten
Leseprobe Wohnbau: Fragen + Antworten
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