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Kurzinfo:
Ein Architekt plant vorwiegend Modernisierungen und Umbauten im Wohnbestand.
Aktuell betreut er einen Kunden, der ein Wohnhaus Baujahr 1956 im Bundesland
Hessen kaufen will. In dem Haus beabsichtigt der Käufer ggf. eine neue
Gasheizung installieren zu lassen. Am 1. Februar 2002 wohnte der Eigentümer
selbst in dem Wohnhaus. Im Kaufvertrag fand der potenzielle Käufer nun folgenden
EnEV-bezogenen Hinweis: „Dem Käufer ist bekannt, dass nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beim Eigentumsübergang gebrauchter
Gegenstände für den Erwerber eine Zweijahresfrist ausgelöst wird. … Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine baulichen Maßnahmen nach
dieser Verordnung von den Verkäufern geschuldet werden.“ Der Architekt fragt
uns, ob es üblich ist, diese Art von Hinweisen in einen Kaufvertrag mit
aufzunehmen und ob der Eigentümer nicht etlichen Sanierungspflichten bereits
nach der EnEV 2002 / 2004 hätte nachkommen müssen. Was müsste der neue
Eigentümer tatsächlich selbst sanieren? Sollten diese Pflichten im Kaufvertrag
überhaupt mit aufgenommen werden?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand,
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Auftrag: Ein
Architekt plant vorwiegend Modernisierungen und Umbauten im Wohnbestand. Aktuell
betreut er einen Kunden, der beabsichtigt, ein Wohnhaus Baujahr 1956 im
Bundesland Hessen zu kaufen.
Praxis: Es handelt
sich um ein Wohnhaus Baujahr 1956 im Bundesland Hessen. Im dem Haus will der
Käufer ggf. eine neue Gasheizung installieren lassen. Am 1. Februar 2002 wohnte
der bisherige Eigentümer selbst in dem Wohnhaus.
Probleme: Im
Kaufvertrag fand der potentielle Käufer folgenden Hinweis: „Dem Käufer ist
bekannt, dass nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beim
Eigentumsübergang gebrauchter Gegenstände für den Erwerber eine Zweijahresfrist
ausgelöst wird. Hiernach sind u. U. die Heizungsanlage, nicht gedämmte
Heizungsrohre und Armaturen sowie nicht begehbare, aber zugängliche oberste
Geschoßdecken an den Standard der EnEV anzupassen (§ 8 und § 9 EnEV 2009). Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine baulichen Maßnahmen nach
dieser Verordnung von den Verkäufern geschuldet werden.“
Fragen: Ist es üblich
ist, diese Art von Hinweisen in einen Kaufvertrag mit aufzunehmen? Sollten die
Sanierungspflichten nach EnEV im Kaufvertrag aufgenommen werden? Hätte der
Eigentümer nicht etlichen Sanierungspflichten bereits nach der EnEV 2002 / 2004
nachkommen müssen? Was müsste der neue Eigentümer tatsächlich selbst sanieren?
Antwort:
07.09.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Angabe
von Sanierungspflichten nach EnEV im Kaufvertrag für ein
Wohnhaus Baujahr 1956
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