Achtung: Diese
Auslegung ersetzt
die Auslegung 13-1: Definition Erweiterung
und Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
Leitsatz: Die Anforderungen des § 9 Absatz
4 und 5 der EnEV stellen auf die Erweiterung von Gebäuden um beheizte oder
gekühlte Nutzflächen ab. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der
Erweiterung um eigenständige und abgeschlossene Räume handelt oder lediglich um
eine Vergrößerung von bestehenden Räumen.
Die Änderung der Nutzung beheizter und gekühlter Räume ist kein Ausbau im Sinne
des § 9 Absatz 4 und 5. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, mit denen eine
Erhöhung der Innentemperatur (z. B. von "niedrig beheizt" auf "normal beheizt";
siehe auch DIN V 18599-10 Tabelle 5) oder eine entsprechende Änderung anderer
Nutzungsrandbedingungen einhergeht.
Fragen:
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Nach § 9 Absatz 4 und 5 EnEV 2009
werden bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes
um beheizte oder gekühlte Räume mit mehr als 15 Quadratmetern Nutzfläche
Anforderungen an die
betroffenen Außenbauteile gestellt.
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Wie sind in diesem Zusammenhang in Absatz 4 die Bezeichnung "Räume mit
zusammenhängend
mindestens 15 Quadratmetern Nutzfläche" sowie die darauf in Absatz 5 Bezug
nehmende Bezeichnung
"hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche" zu verstehen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 29. Februar 2012 veröffentlicht am 2. April 2012:
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Hinsichtlich der Anforderungen in
§ 9 Absatz 4 und 5 unterscheidet die EnEV 2009 nach der Größe
der jeweils hinzukommenden neuen Nutzfläche. Weder aus den
Berechnungsmodalitäten noch aus
dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes ist
eine sachliche Notwendigkeit zu
ersehen, Fälle von den Regelungen auszunehmen, bei denen
zwischen alten und neuen Gebäudeflächen
keine Trennwand vorhanden ist.
-
Die Formulierung "Räume mit zusammenhängend mindestens 15
Quadratmetern Nutzfläche" ist
daher lediglich als Größenangabe zu verstehen und nicht an die
Bedingung einer baulichen Trennung
zwischen neuen und alten Gebäudeflächen geknüpft.
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Das Wort "zusammenhängend" bezieht sich auf den räumlichen
Zusammenhang der hinzukommenden
Fläche. Die Anforderung soll sich nicht auf Fälle erstrecken, in
denen Gebäude um eine
Summe von einzelnen Teilflächen erweitert werden, die jede für
sich das genannte Größenkriterium
nicht erfüllen.
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Nutzungsänderungen von beheizten und gekühlten Räumen oder
Flächen sind keine Ausbauten im
Sinne des § 9 Absatz 4 und 5 und fallen daher nicht unter § 9
EnEV. Das heißt z. B. auch, dass eine
Erhöhung der für das Berechnungsverfahren nach DIN V
18599:2007-02 maßgeblichen "Bilanz-Innentemperatur für den Heizwärmebedarf" infolge einer
Nutzungsänderung (z. B. von Innentemperaturen
12 bis < 19 °C zu Innentemperaturen ≥ 19 °C) keine Erweiterung
bzw. keinen Ausbau im
Sinne der EnEV darstellt.

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