Achtung: Diese Auslegung wurde am 2. April
2012 durch
die
neue Auslegung 16-2 ersetzt: Definition
Erweiterung und Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume).
Leitsatz: Die Anforderungen des
§ 9 Absatz 4 und 5 der EnEV stellen auf die Erweiterung
von Gebäuden um
beheizte oder gekühlte Nutzflächen ab. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei
der Erweiterung um
eigenständige und abgeschlossene Räume handelt oder lediglich um eine
Vergrößerung von bestehenden
Räumen.
Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle -
wie z. B.
auch eine daraus resultierende Erhöhung der Innentemperatur - fallen nicht unter
§ 9 EnEV.
Frage: Nach § 9 Absatz 4 und 5 EnEV 2009 werden bei der Erweiterung und dem Ausbau
eines Gebäudes
um beheizte oder gekühlte Räume mit mehr als 15 Quadratmetern Nutzfläche
Anforderungen an die
betroffenen Außenbauteile gestellt.
Wie sind in diesem Zusammenhang in Absatz 4 die Bezeichnung „Räume mit
zusammenhängend
mindestens 15 Quadratmetern Nutzfläche“ sowie die darauf in Absatz 5 Bezug
nehmende
Bezeichnung „hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche“ zu verstehen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz - beschlossen am 15.06.2010 und veröffentlicht am
22.07.2010:
-
Hinsichtlich der Anforderungen in § 9 Absatz 4 und 5 unterscheidet die EnEV
2009 nach der
Größe der jeweils hinzukommenden neuen Nutzfläche. Weder aus den
Berechnungsmodalitäten
noch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes ist eine
sachliche
Notwendigkeit zu ersehen, Fälle von den Regelungen auszunehmen, bei denen
zwischen alten
und neuen Gebäudeflächen keine Trennwand vorhanden ist.
-
Die Formulierung „Räume mit zusammenhängend mindestens 15 Quadratmetern
Nutzfläche“ ist
daher lediglich als Größenangabe zu verstehen und nicht an die Bedingung einer
baulichen
Trennung zwischen neuen und alten Gebäudeflächen geknüpft.
-
Das Wort „zusammenhängend“ bezieht sich auf den räumlichen Zusammenhang der
hinzukommenden
Fläche. Die Anforderung soll sich nicht auf Fälle erstrecken, in denen Gebäude
um eine Summe von einzelnen Teilflächen erweitert werden, die jede für sich das genannte
Größenkriterium
nicht erfüllen.
-
Reine Nutzungsänderungen, die nicht mit einer energetisch relevanten
baulichen Maßnahme
verbunden sind, fallen nicht unter § 9 EnEV. Das heißt z. B. auch, dass eine
Erhöhung der für
das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599:2007-02 maßgeblichen
„Bilanz-Innentemperatur
für den Heizwärmebedarf“ infolge einer Nutzungsänderung (beispielsweise von
Innentemperaturen 12 bis
< 19 °C zu Innentemperaturen ≥ 19 °C) keine Erweiterung im Sinne der EnEV
darstellt.

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